Ungewöhnlich niedrige Angebote: Gesamtpreis maßgeblich

Die 2. Vergabekammer des Bundes befaßt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot unangemessen niedrig i. S. v. § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A ist. Dem Nachprüfungsverfahren lag die Vergabe von Bauleistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber zugrunde. Ein Bieter, dessen Angebot in der Wertung auf dem zweiten Platz lag, wandte sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen den vorgesehenen Zuschlag auf das Angebot eines Konkurrenten und machte im wesentlichen geltend, das Konkurrenzangebot sei unauskömmlich.

Der Nachprüfungsantrag vor der 2. Vergabekammer des Bundes hatte keinen Erfolg. § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A sieht vor, daß der Auftraggeber das Zustandekommen der Preise aufklärt, wenn ein Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint (im Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 VgV: ungewöhnlich niedrig erscheint) . Die Frage, wann ein solcher Anschein besteht, wird in der Praxis üblicherweise anhand eines Vergleichs der Preise der abgegebenen Angebote beantwortet. Als Maßstab kann eine Aufgreifschwelle im Bereich zwischen 10 % und 20 % herangezogen werden. In der Rechtsprechung ist das ungeachtet der Ungewissheiten hinsichtlich der genauen Festlegung des Schwellenwerts im Grundsatz anerkannt (BGH, Urt. v. 31. Januar 2017, X ZB 10/16). Zweifelhaft war hier der Bezugspunkt des Preisvergleichs, da der Gesamtpreis der Angebote eng beieinander lag, die Preise für bestimmte Einzelleistungen im Bereich der Instandsetzung jedoch deutlich differierten. Die Vergabekammer arbeitete hierzu in Übereinstimmung mit der schon zuvor gefestigten Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen heraus, daß nur der Gesamtpreis maßgeblich dafür ist, wann ein Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint. Daß Einzelpreise, die in den Gesamtpreis einfließen, sich möglicherweise erheblich voneinander unterscheiden, ist dagegen nach der Sichtweise der Vergabekammer nicht relevant. Derartige Unterschiede könnten vielmehr gerade Folge des Wettbewerbs sein.

Die Überlegungen der Vergabekammer sind nachvollziehbar. Größere Unterschiede bei den Einzelpreisen sind nicht nur Ausdruck der Kalkulationsfreiheit der Bieter, sondern sind auch wettbewerblich unbedenklich, solange sie sich nicht in einem auffällig niedrigen Gesamtpreis niederschlagen. Aus Bietersicht ist allerdings weiterhin Vorsicht geboten, wenn eine unzulässige Mischkalkulation im Raum steht; dann hat es auch mit der Kalkulationsfreiheit der Bieter ein Ende.

VK Bund, Beschl. v. 12. Januar 2018, VK 2-148/17

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