EuGH: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gilt auch im Vergabeverfahren

Eine aktuelle Entscheidung des EuGH befasst sich mit der Bedeutung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Vergabeverfahren. Gegenstand der Entscheidung ist ein Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Kassationshofs, dem ein Vergabeverfahren der Gesundheitsbehörde der Region Valle d’Aosta zugrunde lag. Ein Bieter im Vergabeverfahren, dem der Zuschlag nicht erteilt werden sollte, wandte sich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen seinen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter. Vor dem Verwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos, da das Gericht sowohl den Ausschluss als auch die Zuschlagsentscheidung in der Sache für rechtmäßig erachtete. Im Berufungsverfahren wies der Staatsrat einerseits die Berufung zurück, soweit sie die Bewertung des Angebots des Bieters betraf. Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens insgesamt hob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aber auf und führte aus, die Klage sei insoweit bereits unzulässig gewesen, da der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Daher könne er insoweit keine Nachprüfung des Vergabeverfahrens verlangen. Gegen dieses Urteil erhob der Bieter Kassationsbeschwerde zum Kassationsgerichtshof und machte geltend, die Entscheidung verletze sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Der Kassationsgerichtshof legte dem EuGH  sinngemäß die Frage zur Entscheidung vor, ob  es das Unionsrecht verlange, dass das Urteil des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsgerichts, mit einem Rechtsbehelf angefochten werden könne, wenn es nicht mit Unionsrecht in Einklang stehe. „EuGH: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gilt auch im Vergabeverfahren“ weiterlesen