VG Berlin: Auswahl der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes rechtswidrig

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Besetzung der Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt einmal mehr typische Rechtsprobleme bei der Besetzung von Spitzenpositionen im öffentlichen Dienst auf. Vergeben werden sollte die Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wählte hierfür eine Kandidatin aus, die im Wesentlichen auf eine Tätigkeit für eine politische Partei zurückblicken konnte. Zudem hatte sie im Bundesfamilienministerium als Büroleiterin der Ministerin gearbeitet. Hiergegen wandte sich eine Ministerialdirigentin, die als Unterabteilungsleiterin im Bundesfamilienministerium tätig war und sich um die Stelle beworben hatte.

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Innerhalb welcher Frist muß eine Konkurrentenklage erhoben werden?

Der beamtenrechtliche Rechtsschutz gegen rechtswidrige Stellenbesetzungen ist gesetzlich nur rudimentär geregelt. Zahlreiche Fragestellungen lassen sich daher nur anhand der – mehr oder weniger – gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beantworten. Insbesondere die Frist, innerhalb derer eine Konkurrentenklage erhoben oder ein auf Konkurrentenrechtsschutz gerichteter Eilantrag beim Verwaltungsgericht angebracht werden müssen, wirft mitunter Fragen auf. „Innerhalb welcher Frist muß eine Konkurrentenklage erhoben werden?“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg: kein Erfolg im Konkurrentenstreit trotz fehlerhafter Beurteilung

Nicht immer führt eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung bei der Vergabe eines Beförderungsamtes. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zeigt dies in einer aktuellen Entscheidung und legt dabei strenge Maßstäbe an die Frage an, wann sich ein Fehler in der Beurteilung auf die Beförderungsentscheidung auswirken kann.
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VG Mainz: geplante Besetzung einer Abteilungsleiterstelle in einem Ministerium durchweg rechtswidrig

Manche Gerichtsentscheidungen handeln von Fällen, die man kaum für möglich halten mag. Einen solchen Fall betrifft ein aktueller Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz, der in einem beamtenrechtlichen Eilverfahren ergangen ist. Zwar bietet die Entscheidung aus rechtlicher Sicht wenig Neues, da die von dem Gericht herangezogenen Grundsätze und Maßgaben zu Stellenbesetzungen allesamt der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entsprechen. Allerdings ist der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt so ungewöhnlich, daß die Entscheidung allein deshalb Beachtung verdient. „VG Mainz: geplante Besetzung einer Abteilungsleiterstelle in einem Ministerium durchweg rechtswidrig“ weiterlesen

Beamtenrechtliche Beurteilung im Ankreuzverfahren: Begründung des Gesamturteils erforderlich

Im Grundsatz sind die Anforderungen, die an eine beamtenrechtliche Beurteilung im Ankreuzverfahren zu stellen sind, in der Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17. September 2015 (2 C 27.14) herausgearbeitet, daß die Erstellung einer Beurteilung im Ankreuzverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings setzt dies neben hinreichend differenzierten Bewertungsmerkmalen u. a. voraus, daß das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung gesondert begründet wird, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Nur in Einzelfällen, etwa wenn sich aus den Einzelbewertungen ein bestimmtes Gesamturteil geradezu aufdrängt, kann von einer gesonderten Begründung des Gesamturteils abgesehen werden. „Beamtenrechtliche Beurteilung im Ankreuzverfahren: Begründung des Gesamturteils erforderlich“ weiterlesen

VG Berlin: rechtswidrige Stellenvergabe im Bundespräsidialamt

Eigentlich sind die Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht an die Kriterien für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten gemacht hat, eindeutig. Danach hat sich die Auswahlentscheidung allein an den Kriterien von Art. 33 Abs. 2 GG, d. h. Eignung, Leistung und Befähigung, auszurichten. Bezugspunkt dafür sind die Anforderungen des jeweiligen Statusamts, nicht des konkreten Dienstpostens, da von jedem Beamten eines Statusamtes erwartet werden kann, daß er jedenfalls diejenigen Dienstposten ausfüllen kann, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Stellt der einzelne Dienstposten besondere Anforderungen, muß er sich erforderlichenfalls einarbeiten. Dementsprechend soll bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten derjenige Bewerber ausgewählt werden, der am besten geeignet für jeden Dienstposten ist, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Einengende Kriterien bei der Auswahlentscheidung lassen sich damit nur in Einklang bringen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, die sich ein Bewerber, der noch nicht über sie verfügt, auch nicht in annehmbarer Zeit verschaffen kann (zu alledem BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013, 2 VR 1/13).

Daß diese Grundsätze noch nicht überall verinnerlicht wurden, zeigt anschaulich ein aktueller Beschluß des VG Berlin. „VG Berlin: rechtswidrige Stellenvergabe im Bundespräsidialamt“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg: Wahl der Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg rechtmäßig (oder: R 6 ist nicht zwingend mehr wert als R 5)

In einem Eilbeschluß hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Wahl der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für rechtmäßig befunden und damit eine Beschwerde des unterlegenen Bewerbers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht nur in politischer Hinsicht von Bedeutung, da sie voraussichtlich das Ende eines jahrelangen Streits um die Besetzung dieser herausgehobenen Position bedeutet, sondern wirft zudem interessante Rechtsfragen auf. „OVG Berlin-Brandenburg: Wahl der Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg rechtmäßig (oder: R 6 ist nicht zwingend mehr wert als R 5)“ weiterlesen

VG Potsdam: Gesamturteil der Beurteilung muß begründet werden

Eine Beamtin hatte sich um eine Beförderungsstelle als Referatsleiterin beworben. In ihrer Anlassbeurteilung war sie im Gesamturteil mit der Notenstufe 8 beurteilt worden. Ein weiterer Bewerber hatte ebenfalls ein Gesamturteil von 8 Punkten erhalten, weshalb die Behörde ein Auswahlgespräch durchführte, auf dessen Grundlage sie entschied, den Beförderungsdienstposten mit dem weiteren Bewerber zu besetzen. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam machte die Beamtin u. a. die Fehlerhaftigkeit ihrer Beurteilung geltend. „VG Potsdam: Gesamturteil der Beurteilung muß begründet werden“ weiterlesen