VG Berlin: Kein Rechtsschutz gegen Zweckentfremdungsverbot im Eilverfahren

Nahezu pünktlich zum Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist für das Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots, das die Nutzung von Wohnraum in Berlin u. a. als Ferienwohnung grundsätzlich untersagt, hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer ersten bekannt gewordenen Entscheidung über einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag entschieden (Beschluß vom 27. April 2016, 6 L 246.16). Dem Verfahren lag der Antrag einer Wohnungseigentümerin zugrunde, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrte, mit dem ihr die Nutzung ihrer drei Wohnungen als Ferienwohnungen gestattet werden sollte. Der Antrag auf Rechtsschutz gegen das Zweckentfremdungsverbot blieb freilich erfolglos: Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte bereits der dafür erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hatte sich insoweit v. a. darauf berufen, durch das Verbot der Vermietung ihrer Wohnungen an Feriengäste in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. Dies sah das Verwaltungsgericht jedoch als fraglich an, da es der Eigentümerin freistehe, die Wohnungen als regulären Wohnraum zu vermieten. Zudem fehle es auch an einem Anordnungsgrund, da es der Antragstellerin zumutbar sei, abzuwarten, bis sie von dem zuständigen Bezirksamt dazu verpflichtet werde, die Wohnungen zweckgemäß als Wohnraum zu nutzen. Auch ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren sah das Gericht nicht als hinreichenden Grund für eine Eilmaßnahme an, da ein solches jedenfalls nicht konkret drohte.

Hinsichtlich der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob das Zweckentfremdungsverbot überhaupt wirksam ist, hat das Gericht keine abschließende Entscheidung getroffen. Weder die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, die v. a. unter den Gesichtspunkten des Parlamentsvorbehalts, der Eigentumsgarantie, der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes in Frage gestellt werden kann, noch die Vereinbarkeit der Zweckentfremdungsverordnung des Senats mit dem höherrangigen Zweckentfremdungsverbotsgesetz konnte das Gericht im Eilverfahren abschließend feststellen. Insoweit bleibt abzuwarten, bis erste Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit über entsprechende Klagen vorliegen. Ohnehin dürfte damit zu rechnen sein, daß viele dieser Fragen erst in höherer Instanz geklärt werden. Kommt etwa ein einfaches Gericht zu dem Ergebnis, daß das Zweckentfremdungsverbot verfassungswidrig ist, hat es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin oder dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

VG Berlin, Beschl. v. 27. April 2016, 6 L 246.16