Allgemeines Wohngebiet: Beschränkung auf reine Wohnnutzung ist unzulässig

Die Gemeinde Bad Saarow erließ einen Bebauungsplan für das Gebiet der Halbinsel “Alte Eichen” im Scharmützelsee. Der Bebauungsplan setzte mehrere allgemeine Wohngebiete (WA) fest und bestimmte in seinen textlichen Festsetzungen zugleich, daß im allgemeinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig seien. Der Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet wandte sich hiergegen mit einem Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 VwGO) an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und beantragte zugleich, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO den Bebauungsplan auf bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Aussetzungsantrag statt, da bereits bei einer summarischen Prüfung im Eilverfahren erkennbar sei, daß der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete offensichtlich unwirksam sei. Die Gemeinde Bad Saarow habe mit der Beschränkung der zulässigen Nutzung auf eine Wohnnutzung gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 4 BauNVO verstoßen.

Hintergrund der Entscheidung ist, daß allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen. Sie unterscheiden sich damit von reinen Wohngebieten, in denen gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich lediglich eine Wohnnutzung zulässig ist. Setzt ein Plangeber ein allgemeines Wohngebiet fest und schließt er gleichzeitig alle übrigen Nutzungen außer der Wohnnutzung aus, so verliert das Baugebiet nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg seinen Charakter als allgemeines Wohngebiet. Auch wenn es § 1 Abs. 5 BauNVO der Gemeinde erlaubt, bestimmte Arten von Nutzungen, die nach der BauNVO allgemein zulässig sind, im Bebauungsplan auszuschließen, so besteht diese Möglichkeit nicht uneingeschränkt. Vielmehr müssen auch derartige Maßnahmen der Feinsteuerung den Gebietscharakter des jeweiligen Gebietstyps wahren. Dies war im Streitfall nicht gegeben, da die Gemeinde Bad Saarow durch den Ausschluß sämtlicher anderer Nutzungen als der Wohnnutzung zwar ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, dabei aber die Wirkungen eines reinen Wohngebiets hergestellt hat. Dabei hat die Gemeinde sogar Nutzungen ausgeschlossen, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, im reinen Wohngebiet zulässig wären. Mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets ist dies nach der Auffassung des Gerichts nicht zu vereinbaren.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. Oktober 2016, OVG 10 S 27.15

Eine Antwort auf „Allgemeines Wohngebiet: Beschränkung auf reine Wohnnutzung ist unzulässig“

  1. Sehr interessanter Beitrag, da ich auch grad mit diesem Problem vom Bauamt konfrontiert werde.
    Ein 600 Seelen Dorf wird einfach als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, obwohl fast nur Resthöfe den Charakter eines Mischgebietes vorgeben und auch noch in der Bauernstraße lebe.
    Denoch wird mir eine kleine Einmann Tischlerei untersagt!
    Liebe Grüße, Ralf P.

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