Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans: hohe Anforderungen an die Offenkundigkeit

Die Diskussion um die Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans hat mit einer aktuellen Entscheidung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine neue Wendung erfahren. Gegenstand des Berufungsurteils ist die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Ausbau eines Dachgeschosses eines fünfstöckigen Altbaus in Berlin-Kreuzberg. Das Vorhaben überschreitet u. a. die im Baunutzungsplan für das Vorhabengrundstück festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5. Nachdem das Bezirksamt deshalb die Erteilung des beantragten Vorbescheides versagt hatte, machte der Bauherr im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen die Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung im Baunutzungsplan geltend. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos. „Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans: hohe Anforderungen an die Offenkundigkeit“ weiterlesen

Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans: einige klärende Worte des OVG

Die Diskussion um die Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen des Baunutzungsplans für Berlin ist durch zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg um einige wesentliche Aspekte reicher geworden. Zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin hatten zuvor einzelne Festsetzungen des Baunutzungsplans, der im ehemaligen Westteil Berlins als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt, als funktionslos und damit als unwirksam erachtet. Sie sind nun in einem neuen Licht zu betrachten. „Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans: einige klärende Worte des OVG“ weiterlesen

Seminar zum Bauplanungsrecht in Berlin

Dr. Sebastian Conrad referiert bei einem Seminar der Baukammer Berlin zu Grundlagen und aktuellen Fragen des Bauplanungsrechts in Berlin. Zu den Themen des Seminars gehören u. a. die Regelungen des Baugesetzbuchs über die Zulässigkeit von Vorhaben im beplanten und unbeplanten Innenbereich, Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, Fragen des Rechtsschutzes von Nachbarn, wichtige Inhalte des Baunutzungsplans für Berlin von 1958/60 und der Bauordnung von 1958 sowie aktuelle Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Baunutzungsplans.  Das Seminar findet am 29. September 2020 von 17 Uhr bis 19 Uhr bei der Baukammer Berlin,  Heerstraße 18/20, 14052 Berlin statt. Weitere Informationen und Anmeldungen hier.

Baunutzungsplan: GFZ-Festsetzung nun auch auf der Schöneberger Insel funktionslos

Die Frage der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans für Berlin beschäftigt weiter die Gerichte. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich nun auch mit der Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung für ein Grundstück im Bereich der sogenannten Schöneberger Insel zu befassen. Der Klage lag ein Vorhaben zum Ausbau des Dachgeschosses eines bestehenden Wohnhauses zugrunde. Durch den Dachgeschossausbau sollte die im Baunutzungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5, die das bestehende Gebädude bereits nicht einhielt, weiter überschritten werden. Es sollte eine GFZ von 4,15 erreicht werden. Das Bezirksamt versagte den vom Bauherrn beantragten Vorbescheid unter Berufung auf seine „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“, nach denen einer GFZ-Überschreitung nur bis zu einem Wert von 3,75 zugestimmt werde.

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Wieder einmal: Wer selbst die Abstandsflächen nicht einhält, verdient keinen Schutz

Gebäudeeigentümer, die die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen nicht einhalten, haben einen schweren Stand, wenn es um die Abwehr von Nachbarbebauungen geht. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin veranschaulicht dies erneut. Die Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung in Berlin-Wilmersdorf wandten sich mit einem Eilantrag gegen eine Befreiung, die das Bezirksamt zugunsten der Aufstockung eines Nachbargebäudes erteilt hatten. Die Befreiung war erforderlich, weil die geplante Errichtung eines zusätzlichen Geschosses sowohl gegen die Festsetzung der Geschoßflächenzahl als auch gegen die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse des Baunutzungsplans von 1958/1960 verstieß. Die Antragsteller machten geltend, die geplante Aufstockung sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil sie die gebotenen Grenzabstände nicht einhalte. „Wieder einmal: Wer selbst die Abstandsflächen nicht einhält, verdient keinen Schutz“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg zur Genehmigungsfähigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (oder: ein Hostel ist keine Pianofabrik)

Im Streit um die Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebs in der Weserstraße im Berliner Bezirk Neukölln hat das OVG Berlin-Brandenburg ein vorläufiges Schlußwort gesprochen. Das Verfahren betraf die Nutzungsuntersagung, die das Bezirksamt Neukölln gegen den Betreiber einer Touristenherberge (sog. „Hostel“) ausgesprochen hatte (s. u. a. hier). Eine Baugenehmigung für das Hotel, das in den Räumen einer vormaligen Pianofabrik eingerichtet worden war, bestand nicht. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wandte sich der Betreiber mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; dieser blieb allerdings sowohl vor dem VG Berlin als auch nunmehr vor dem OVG Berlin-Brandenburg erfolglos. „OVG Berlin-Brandenburg zur Genehmigungsfähigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (oder: ein Hostel ist keine Pianofabrik)“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg zu den Abwehrrechten des Nachbarn bei einer Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung

Die strengen Vorgaben des Baunutzungsplans von Berlin von 1958/1960 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung führen immer wieder zu Konflikten. Der Baunutzungsplan von 1958/1960 enthält u. a. hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschoßflächenzahl (GFZ) und der überbaubaren Grundstücksfläche Festsetzungen, die in weiten Teilen Berlins nicht der städtebaulichen Realität entsprechen. Die Bezirksämter behelfen sich teilweise mit einer großzügigen Praxis bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, die allerdings möglicherweise nicht immer mit dem geltenden Baurecht in Einklang steht (dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Dezember 2013, OVG 10 N 90.10). Daß dem Nachbarn auch gegen rechtswidrige Ausnahmen und Befreiungen nur sehr begrenzte Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg. „OVG Berlin-Brandenburg zu den Abwehrrechten des Nachbarn bei einer Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung“ weiterlesen