Wieder einmal: Anforderungen an die Eignung müssen eindeutig sein und bereits in der Bekanntmachung genannt werden

Die 1. Vergabekammer des Bundes befasst sich erneut mit den Anforderungen an die wirksame Bekanntmachung von Eignungsanforderungen. Dem Beschluss lag ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Planungsleistungen im Wege eines offenen Realisierungswettbewerbs für den Neubau eines Bundes-, Kompetenz-, Schulungs- und Dokumentationszentrums zugrunde. Auftraggeber war ein eingetragener Verein, dessen Baumaßnahme allerdings zu mehr als 90 % aus öffentlichen Mitteln des Bundes finanziert wurde, so dass er nach § 99 Nr. 4 GWB als öffentlicher Auftraggeber einzustufen war. Die Wettbewerbsbekanntmachung enthielt u. a. folgende Aussagen über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit zugrunde:

„(…) vom Architekten als Referenzobjekt mindestens ein realisiertes Projekt (Lph 2-8) oder ein Wettbewerbsbeitrag, der die Preisgruppe erreicht hat (…). Werden ausschließlich Wettbewerbsbeiträge eingereicht, ist zusätzlich der Nachweis der Realisierungserfahrung Lph 5-8 – ggf. durch Eignungsleihe gem. § 47 VgV – nachzuweisen. Das bzw. die Referenzobjekte müssen mindestens 2 Mio. Euro Baukosten (Kostengruppe 300 + 400 netto) umfassen. (…)“ (vgl. auch Ziffer 1.15 der Auslobungsbedingungen).“

Der Auftraggeber schloss eine Bietergemeinschaft aus dem weiteren Verfahren aus, weil deren Referenzen nicht die geforderte Mindestauftragssumme von 2 Millionen Euro Baukosten je Auftrag erreicht hätten und zudem älter als drei Jahre seien.

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§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO doch nicht teilweise unwirksam

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 mit der Wirksamkeit von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO befasst. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Norm als unwirksam eingestuft, soweit sie das Parken gegenüber von schmalen Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen verbietet. Insoweit sei die Norm, so die Vorinstanz, nicht mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.

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