VK Südbayern: Vorinformation muss vollständig sein

Die Vergabekammer Südbayern erläutert in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vorinformation gemäß § 134 Abs. 1 GWB. Die Entscheidung betrifft die Vergabe der Lieferung und Montage einer Schiebetoranlage mit Fahrzeugschleuse im Wege eines offenen Verfahrens nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 der VOB/A (VOB/A-EU). Der Auftraggeber schloss das Angebot eines Bieters aus, weil der Bieter keine hinreichenden Referenzaufträge benannt habe und weil zudem keine Prüfzeugnisse vorgelegt worden seien. In der Vorinformation teilte er dem Bieter allerdings nur mit, dass sein Angebot mangels vorgelegter Prüfzeugnisse für den Zuschlag nicht in Betracht komme. Auf die Rüge des Bieters sagte der Auftraggeber zu, bis zum Abschluss einer Neuprüfung der Angebote keinen Zuschlag zu erteilen, und forderte von dem Bieter Angaben zu den Referenzen nach. Mit einem weiteren Schreiben wies der Auftraggeber allerdings die Rücke zurück und teilte mit, eine Nachforderung von Referenzangaben komme nicht in Betracht. Bereits zuvor hatte er einem anderen Bieter den Zuschlag erteilt.

Der Nachprüfungsantrag des übergangenen Bieters hatte vor der Vergabekammer Südbayern Erfolg. Ihm stand insbesondere nicht schon der bereits erteilte Zuschlag entgegen. Nach der Auffassung der Vergabekammer erfüllte die Vorinformation nicht die Anforderungen gemäß § 134 Abs. 1  GWB, da der Auftraggeber keine vollständigen Angaben dazu gemacht habe, warum das Angebot des Bieters nicht berücksichtigt werden solle. In dem Vorinformationsschreiben hatte sich der Auftraggeber nämlich lediglich auf fehlende Prüfzeugnisse berufen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass das Angebot auch mangels hinreichender Referenzen keinen Zuschlag erhalten solle. Dass der Auftraggeber später dem Bieter mitteilte, dass seine Referenzen nicht ausreichten, konnte daran nichts ändern. Eine Heilung der fehlerhaften Vorinformation war nach der Auffassung der Vergabekammer nicht möglich, da andernfalls der Sinn der Vorinformation unterlaufen würde. Damit war der Zuschlag gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam. Auf die Folgen des Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Zusage, den Zuschlag vor Abschluss einer Neuprüfung der Angebote nicht zu erteilen, kam es nicht an.

Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Vorinformation. Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB sind u. a. die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des jeweiligen Angebots zu nennen. Beachtet der Auftraggeber dies nicht und macht er unvollständige Angaben, läuft er Gefahr, dass der Zuschlag unwirksam ist.

VK Südbayern, Beschl. v. 31. Januar 2020, Z3-3-3194-1-51-11/19

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert