VK Südbayern: Vorinformation muss vollständig sein

Die Vergabekammer Südbayern erläutert in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vorinformation gemäß § 134 Abs. 1 GWB. Die Entscheidung betrifft die Vergabe der Lieferung und Montage einer Schiebetoranlage mit Fahrzeugschleuse im Wege eines offenen Verfahrens nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 der VOB/A (VOB/A-EU). Der Auftraggeber schloss das Angebot eines Bieters aus, weil der Bieter keine hinreichenden Referenzaufträge benannt habe und weil zudem keine Prüfzeugnisse vorgelegt worden seien. In der Vorinformation teilte er dem Bieter allerdings nur mit, dass sein Angebot mangels vorgelegter Prüfzeugnisse für den Zuschlag nicht in Betracht komme. Auf die Rüge des Bieters sagte der Auftraggeber zu, bis zum Abschluss einer Neuprüfung der Angebote keinen Zuschlag zu erteilen, und forderte von dem Bieter Angaben zu den Referenzen nach. Mit einem weiteren Schreiben wies der Auftraggeber allerdings die Rücke zurück und teilte mit, eine Nachforderung von Referenzangaben komme nicht in Betracht. Bereits zuvor hatte er einem anderen Bieter den Zuschlag erteilt. „VK Südbayern: Vorinformation muss vollständig sein“ weiterlesen

OLG Rostock: Wie berechnet sich die Frist für die Vorabinformation?

Die Berechnung der Frist für die Vorabinformation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß § 134 Abs. 2 GWB ist nicht in allen Fällen klar. § 134 Abs. 2 Satz 1 GWB bestimmt, dass der Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation verschickt werden darf. Wird die Vorabinformation per Telefax oder auf elektronischem Wege verschickt, verkürzt sich die Frist gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB auf zehn Kalendertage. „OLG Rostock: Wie berechnet sich die Frist für die Vorabinformation?“ weiterlesen

OLG Celle: keine Pflicht zur Vorabinformation im Unterschwellenbereich

Das OLG Celle befasst sich in einem aktuellen Beschluss mit der Pflicht zur Vorabinformation im Unterschwellenbereich. Die Entscheidung betrifft ein nach der VOL/A im Unterschwellenbereich geführtes Verfahren zur Vergabe der Durchführung der sozialen Schuldnerberatung nach § 11 Abs. 5 SGB XII und der Schuldnerberatung zur Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit nach § 1a Nr. 2 SGB II. Ein Bieter, der sich an der Ausschreibung beteiligt hatte, verlangte von dem Auftraggeber, den Zuschlag erst dann zu erteilen, wenn er zuvor die unterlegenen Bieter von den Gründen für die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote informiert und eine Wartefrist von zehn Tagen eingehalten habe. Der Antrag auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung wurde von dem LG Lüneburg zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zum OLG Celle blieb ebenfalls erfolglos. „OLG Celle: keine Pflicht zur Vorabinformation im Unterschwellenbereich“ weiterlesen