Die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Anforderungen an die Aufhebung einer Ausschreibung wegen einer Überschreitung der geschätzten Kosten.
Das Nachprüfungsverfahren betraf die Vergabe von Bauleistungen betreffend den Neubau einer Sporthalle. Die Auswertung der Angebote ergab, dass alle eingegangenen Angebote deutlich über der Kostenschätzung des Auftraggebers lagen. Zudem hatten sich nur zwei Bieter an der Ausschreibung beteiligt. Der Auftraggeber hob deshalb die Ausschreibung auf, weil sie kein wirtschaftliches Ergebnis gezeigt habe.
Hiergegen wandte sich der Bieter des erstplatzierten Angebots mit einem Nachprüfungsantrag und beantragte die Feststellung, dass die Aufhebung rechtswidrig war.
Der Nachprüfungsantrag hatte Erfolg. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann zwar eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen. Hierzu gehören u. a. Fälle, in denen eine Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis hat. Wie die Vergabekammer erläutert, setzt dies allerdings voraus, dass eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung der Kosten vorliegt. Diese muss grundsätzlich von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen ausgehen, und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein.
Im hier entschiedenen Fall gab der Auftraggeber an, verschiedene abgeschlossene Ausschreibungen eines Gewerks aus der jüngeren Vergangenheit und Einzelpreisergebnisse für Bauvorhaben aus der Region des beauftragten Planungsbüros seien Grundlage der Kostenschätzung gewesen. Zusätzlich habe er Preise für spezielle Komponenten bei Herstellern abgefragt. Diese Methodik der Auftragswertschätzung billigte die Vergabekammer im Grundsatz als durchaus geeignet, ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis zu erzielen. Dennoch erachtete die Vergabekammer die Aussagen des Auftraggebers für zu pauschal, um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes zu erbringen. Es fehlten insbesondere nachvollziehbare Unterlagen darüber, welche abgeschlossenen Ausschreibungen bei der Schätzung herangezogen wurden und welche Einzelpreisergebnisse von andren Bauvorhaben berücksichtigt worden seien. Die Vergabeakte enthielt dazu nichts, so dass die Grundlagen für die Kostenschätzung nach der Auffassung der Vergabekammer nicht hinreichend dokumentiert waren. Die Aufhebung war damit rechtswidrig.
3. VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. November 2019, 3 VK LSA 37/19