Eine aktuelle Entscheidung der 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt befasst sich mit den Anforderungen an die wirksame Forderung von Eignungsnachweisen im Unterschwellenbereich. Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Leistungen für den Bau und die Planung einer Lagerhalle für mobile Hochwasserschutzanlagen nach dem Abschnitt 1 der VOB/A zugrunde. Hinsichtlich der erforderlichen Nachweise zur Fachkunde gab der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Wesentlichen lediglich Folgendes an:
“Nachweis zur Eignung (Qualifikationen und Referenzen)”.
Nach Einreichung der Angebote verlangte der Auftraggeber von dem erstplatzierten Bieter bestimmte im einzelnen benannte Nachweise hinsichtlich der fachlichen Eignung. Nachdem der Bieter diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt hatte, schloss der Auftraggeber das Angebot aus.
Das auf landesrechtlicher Grundlage durchgeführte Nachprüfungserfahren hatte Erfolg. Wie die Vergabekammer erläuterte, müssen auch im Abschnitt 1 der VOB/A die geforderten Eignungsnachweise vollständig bekannt gemacht werden. § 12 Abs.1 Nr. 2 lit. w) VOB/A bestimmt hierzu, dass die Bekanntmachung die verlangten Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters nennen muss. Daran fehlte es nach der Auffassung der Vergabekammer im hiesigen Fall, da der Auftraggeber keine eindeutigen Angaben zu den geforderten Eignungsnachweisen gemacht hatte. Damit konnte auch der Ausschluss des Angebots des Bieters nicht darauf gestützt werden, dass dieser die geforderten Eignungsnachweise nicht vorgelegt habe. Das Vergabeverfahren war nach der Entscheidung der Vergabekammer in das Stadium der Angebotswertung zurückzuversetzen.
Die Entscheidung der Vergabekammer überrascht nicht. Sie verdeutlicht vielmehr, dass immer noch zahlreiche Vergabeverfahren bereits an grundlegenden Rechtmäßigkeitsanforderungen scheitern.
VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. November 2019, 3 VK LSA 40/19