Die Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels an bestimmten Sonntagen in Berlin im Jahr 2018 ist nun doch zulässig. Das ergibt sich aus einem heute ergangenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert wurde.
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Ladenöffnungen während der Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismus-Börse (ITB) im ersten Halbjahr des Jahres 2018. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem anderslautenden Beschluß vom 27. Dezember 2017 (VG 4 L 529.17) die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, mit der an drei Sonntagen im ersten Halbjahr 2018 die Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels gestattet wurde, als rechtswidrig eingestuft. Maßgeblich dafür war aus der Sicht der erstinstanzlich entscheidenden Richter, daß die Veranstaltungen kein hinreichendes öffentliches Interesse dafür begründeten, den verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz zu durchbrechen. Für maßgeblich sah das Verwaltungsgericht an, daß alle Veranstaltungen über einen Zeitraum von mehreren Tagen, nämlich zwischen fünf und zehn Tagen, stattfinden. Dadurch sei sichergestellt, daß die Besucher der Veranstaltungen auch ohne verkaufsoffene Sonntage ihren Versorgungsbedarf innerhalb der – ohnehin großzügigen – regulären Öffnungszeiten decken können. Hinzu kam aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, daß Veranstaltungen wie die ITB und die Internationale Grüne Woche ohnehin nur an einem Ort, dem Messegelände, stattfänden, so daß nicht erkennbar sei, weshalb derartige Veranstaltungen eine berlinweite Ladenöffnung rechtfertigen könnten.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich diesen Überlegungen nicht angeschlossen und der Beschwerde der Senatsverwaltung stattgegeben. In der heute ergangenen Entscheidung hält es die geplanten Veranstaltungen für gewichtig genug, um die Ladenöffnung an Sonntagen zu rechtfertigen. Da die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht in begründeter Form vorliegt, bleibt abzuwarten, mit welchen Argumenten das Gericht diese Einschätzung im einzelnen begründet hat.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Januar 2018, OVG 1 S 4.18
Inzwischen liegen die Entscheidungsgründe des OVG vor und können hier
eingesehen werden. Maßgeblich für die Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung war, daß das OVG das tatbestandliche Kriterium des öffentlichen Interesses, das eine Sonntagsöffnung rechtfertigen kann, anders auslegt als die Öffnungsvoraussetzungen in anderen Landesgesetzen, die beispielsweise auf besondere Ereignisse oder einen besonderen Anlaß abstellen. Besonders überzeugend ist das aber nicht, da nach der auch vom OVG zur Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses herangezogenen Vorstellung des Gesetzgebers gerade besondere Ereignisse im Interesse der Berliner und Touristen, v. a. große Veranstaltungen, das öffentliche Interesse i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG begründen können. Damit dürften die unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale inhaltlich doch konvergieren.