BVerwG zur Festsetzung der Bauweise in einem Bebauungsplan

§ 22 Abs. 1 BauNVO sieht vor, daß die Bauweise in einem Bebauungsplan als offene oder als geschlossene Bauweise festgesetzt werden kann. Darüber hinaus erlaubt es § 22 Abs. 4 BauNVO der Gemeinde, die Bauweise auch abweichend hiervon festzusetzen. Über die Reichweite dieser Befugnis hatte das BVerwG in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu befinden.

Der Kläger wollte im Wege der Revision geklärt wissen, ob § 22 Abs. 4 BauNVO auch eine Abweichung hinsichtlich der Anforderungen der offenen Bauweise an die Einheitlichkeit der Baukörper gestattet oder ob der Plangeber bei der Anordnung einer abweichenden Bauweise darauf beschränkt ist, nur Änderungen zum seitlichen Grenzanbau und/oder zur Längenbegrenzung i. S. v. § 22 Abs. 2 BauNVO vorzunehmen. Nach der Auffassung des BVerwG ist die Frage allerdings nicht klärungsbedürftig: Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO kann im Bebauungsplan eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dadurch stehe es der Gemeinde frei, von dem Feststellungsmuster des Absatzes 1 abzuweichen und nach ihren eigenen Vorstellungen Varianten der offenen oder geschlossenen Bauweise zu schaffen. Insbesondere ist es der Gemeinde bei einem solchen Verständnis auch möglich, eine abweichende Bauweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von Baulinien oder Baugrenzen zu bestimmen.

Im konkreten Fall ergab sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes eine einseitige Grenzbebauung. Diese führte aber nicht dazu, dass das entstehende Gesamtgebäude ein Doppelhaus bildete. Das ist nach dem Verständnis des BVerwG aber nicht erforderlich: Die Befugnis des Plangebers, gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine Bauweise festzusetzen, die weder offen noch geschlossen ist, umfaßt auch die Möglichkeit, grenzständige Gebäude vorzusehen, die gerade kein Doppelhaus bilden. Auf Grund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz hatte die Beschwerde gleichwohl Erfolg und führte Zurückverweisung der Sache an das zweitinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

BVerwG, Beschl. v. 13. November 2017, 4 B 23/17

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