VK Sachsen-Anhalt: großzügiger Maßstab bei der Zulassung von freihändigen Interimsvergaben

Die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt erläutert in einem aktuellen Beschluß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit freihändiger Interimsvergaben. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die freihändige Vergabe eines Interimsauftrages über die Beseitigung von Ölverunreinigungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Der Auftrag sollte ursprünglich im offenen Verfahren vergeben werden und wurde dementsprechend ausgeschrieben. Durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerte sich allerdings der Vertragsschluß, so daß zum Ende der Laufzeit des zuvor geltenden Vertrages noch kein Folgevertrag geschlossen war. Der Auftraggeber vergab daraufhin freihändig einen Interimsauftrag mit einer Laufzeit von wenigen Monaten, nachdem er zuvor formlos vier Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Eines der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen, das nicht für den Interimsauftrag ausgewählt wurde, rief hiergegen die Vergabekammer an.

Der Nachprüfungsantrag, über den mangels Erreichen des Schwellenwerts für den Interimsauftrag nach den Bestimmungen des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt zu entscheiden war, blieb hinsichtlich der Wahl der Vergabeart erfolglos. Allgemein ist die Zulässigkeit von Vergaben im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bzw. freihändigen Vergaben zur Interimsbeauftragung anerkannt, insbesondere wenn Aufgaben der Daseinsvorsorge betroffen sind. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und die entsprechenden Parallelbestimmungen lassen sich üblicherweise auf solche Fälle anwenden. Nicht selten ist allerdings fraglich, ob die Gründe, die zur Notwendigkeit der Interimsbeauftragung führen, dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Ist dies der Fall, kommt eine freihändige Vergabe nicht in Betracht. Nach der jetzt getroffenen Entscheidung der Vergabekammer soll diese einschränkende Voraussetzung allerdings nicht gelten, wenn es sich um ein Auftrag im Bereich der Daseinsvorsorge handelt; dann könnten auch Umstände, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bzw. eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Dabei soll nach der Auffassung der Vergabekammer dem Wettbewerbsgrundsatz durch eine abgestufte Regelung Rechnung zu tragen sein: Bei Interimsvergaben bis zu drei Monaten könne der Bieterkreis auf ein Unternehmen beschränkt werden, bei Zeiträumen bis zu einem Jahr seien grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern und bei Zwischenvergaben von mehr als einem Jahr sei die Durchführung eines wettbewerbsoffenen Vergabeverfahrens erforderlich.

Für Auftraggeber ist diese Sichtweise durchaus komfortabel. Dennoch bleibt Vorsicht geboten, da durchaus vorstellbar ist, daß im Einzelfall gerade diejenigen Umstände, die zu der Zuschlagsverzögerung durch einen Nachprüfungsantrag führen, dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Im konkreten Fall hatte der Nachprüfungsantrag ohnehin deshalb Erfolg, weil der Auftraggeber unabhängig von der Wahl der Vergabeart jedenfalls die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote gemäß § 14 Abs. 1 LVG LSA nicht ordnungsgemäß vorgenommen hatte.

VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. September 2017, 3 VK LSA 70-72/17

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