VK Bund zum Angebotsausschluß wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen

Abweichungen des Bieters von den Vergabeunterlagen führen zwingend zum Ausschluß seines Angebotes. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Grundsatz, daß öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben sind. Denn nur dann, wenn alle Bieter dasselbe anbieten, können ihre Angebote miteinander verglichen werden, und es besteht ein echter Wettbewerb darum, wessen Angebot die vom Auftraggeber gewählten Wirtschaftlichkeitskriterien am besten erfüllt. Daher sehen die Vergabeverordnungen und -ordnungen ausdrücklich den Ausschluß solchermaßen abweichender Angebote vor, etwa in § 19 Abs. 3 lit. d) VOL/A-EG a. F. und in § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV n. F.

Daß die Feststellung derartiger Abweichungen nicht immer leicht ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (Beschl. v. 29. April 2016, VK 2-23/16). Ihr lag ein Vergabeverfahren zur Lieferung u. a. von Arbeitstischen zugrunde. In der Leistungsbeschreibung hatte der Auftraggeber neben anderen Spezifikationen gefordert, daß bestimmte Anschlüsse unterhalb des Tisches in einer Kabelwanne/einem Kabelkanal zu realisieren sind. Ein von dem Antragsteller zur Verfügung gestelltes Muster eines Tisches wies jedoch keine derartige Befestigung auf, sondern lediglich eine Halterung der Kabel mittels einzelner Kunststoffklammern. Der Bieter machte geltend, trotz dieser Ausrüstung seines Musters eigentlich eine andere Lösung gewollt zu haben, die den Einsatz von Kabeln gar nicht erfordere. Diesem Einwand blieb vor der Vergabekammer allerdings der Erfolg versagt, da eine derartige andere Lösung, die möglicherweise im Einklang mit der Leistungsbeschreibung gestanden hätte, nicht angeboten wurde.. Auch eine Aufklärung des Inhalts des Angebots kam nach der Auffassung der Vergabekammer nicht in Betracht, denn diese ist nur dann möglich, wenn der Auftraggeber Zweifel am Inhalt des Angebots hat. Hingegen ist es nicht zulässig, im Wege der Aufklärung den Inhalt des einmal abgegebenen Angebots nachträglich zu ändern. Da hier keine Zweifel daran bestanden, daß das vom Bieter zur Verfügung gestellte Muster die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfüllte, gab es daher auch nichts, was der Aufklärung zugänglich gewesen wäre.

Hinzu kamen weitere Abweichungen des Angebots von der Leistungsbeschreibung. U. a. mußte sich die Vergabekammer mit der Frage befassen, ob die Vorgabe, daß in den hinteren Tischsäulen „3x230V Steckdose / Säule“ vorzusehen seien, bedeutete, daß beide hintere Tischsäulen mit entsprechenden Anschlüssen auszurüsten seien. Dies bejahte die Vergabekammer, indem sie den vom Auftraggeber gewählten Schrägstrich im Sinne des Begriffs „pro“ deutete und nicht lediglich, wie die Antragstellerin geltend gemacht hatte, darin eine allgemeine positionsbezogene Anforderung sah.

Im Ergebnis blieb der Nachprüfungsantrag, der sich gegen den Ausschluß des Angebots richtete, damit ohne Erfolg. Bietern verdeutlicht die Entscheidung einmal mehr, daß die sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Anforderungen ernst zu nehmen sind und daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß Angebotsmängel nachträglich im Wege der Aufklärung beseitigt werden können.

VK Bund, Beschl. v. 29. Apri 2016, VK 2-23/16

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