VG Berlin bestätigt Zweckentfremdungsverbot

In mehreren mit Spannung erwarteten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Berlin das in Berlin bestehende Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erstinstanzlich bestätigt. Grundlage der Entscheidungen ist seit 2013 in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbotsgesetz, das es verbietet, Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden. Eine verbotene Zweckentfremdung liegt u. a. dann vor, wenn Wohnraum als Ferienwohnung oder für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Mehrere Wohnungseigentümer hatten sich gegen dieses Verbot gewandt und neben anderen Argumenten v. a. einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit, die Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz geltend gemacht.

Keines dieser Argumente konnte das Verwaltungsgericht überzeugen. Insbesondere verletze das Verbot die Berufsfreiheit nicht, da die Vermietung von Ferienwohnungen nicht generell, sondern nur in Wohnungen untersagt werde. Insoweit sei die Einschränkung der Berufsfreiheit gerechtfertigt, um der Unterversorgung mit Wohnraum in Berlin entgegenzuwirken. Auch die Eigentumsgarantie sei gewahrt, da diese nicht gewährleiste, das Eigentum in besonders gewinnträchtiger Weise nutzen zu dürfen. Schließlich liege auch keine verbotene Ungleichbehandlung zwischen einer Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung und einer Nutzung für sonstige gewerbliche Zwecke vor, da diese Nutzungen in gleicher Weise verboten seien. Die unterschiedlichen Übergangsfristen, die seit dem 1. Mai 2016 sämtlich abgelaufen sind, seien sachgerecht, um den bisherigen Nutzern ausreichend Gelegenheit zu geben, sich auf das Verbot einzustellen.

Damit hat es bei dem bestehenden Verbot vorerst sein Bewenden. Da das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen hat, dürfte das letzte Wort zum Zweckentfremdungsverbot allerdings noch nicht gesprochen sein. Es bleibt abzuwarten, ob die höheren Instanzen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts teilen.

VG Berlin, Urteile vom 8. Juni 2016, VG 6 K 103.16 u. a.

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