Rüge im Verhandlungsverfahren: Bloßer Änderungswunsch genügt nicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erörtert in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen, die an die Erhebung einer Rüge im Verhandlungsverfahren zu stellen sind.

Die Entscheidung bezieht sich auf ein Vergabeverfahren zur Erbringung von Bauleistungen zur betriebsbereiten und funktionsfähigen Errichtung von Schachtförderanlagen. Das Verfahren wurde als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Ein Bieter störte sich an einer Regelung in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Auftraggebers, nach der der Auftraggeber berechtigt ist,  Zahlungen wegen Ansprüchen und Forderungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, die ihm aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftragnehmer oder aus sonstigen Gründen gegen den Auftragnehmer zustehen. Auf der Grundlage eines indikativen Angebots führten der Auftraggeber und der Bieter ein Verhandlungsgespräch durch, in dessen Rahmen auch diese Klausel der ZVB zur Sprache kam. Der Bieter empfand sie als zu weitreichend, weil er aus einem früheren Vertragsverhältnis Schadensersatzforderungen des Auftraggebers ausgesetzt war. Im Nachgang zu dem Verhandlungsgespräch übersandte der Bieter dem Auftraggeber eine dahingehende Änderungsbitte, die allerdings unbeantwortet blieb. Sein verbindliches Angebot versah der Bieter daraufhin mit der Anmerkung, dass die Klausel in den ZVB nur für Ansprüche gelten solle, die aus dem jetzt zu vergebenden Vertrag resultierten. „Rüge im Verhandlungsverfahren: Bloßer Änderungswunsch genügt nicht“ weiterlesen

OLG Frankfurt a. M.: Leistungsbeschreibung ist ernst zu nehmen

Eine weitere lehrreiche Entscheidung zum Angebotsausschluß wegen einer Änderung der Vergabeunterlagen stammt vom OLG Frankfurt a. M. Der Auftraggeber schrieb im offenen Verfahren die Vergabe der Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Fertignaßzellen für den Ersatzneubau eines Krankenhauses aus. Im Leistungsverzeichnis verlangte der Auftraggeber u. a., daß eine „Abdichtung gemäß den gültigen Richtlinien und Normen“ verlangt war. Ein Bieter gab ein Angebot ab, das die die Lieferung von Naßzellen aus glasfaserverstärkten Kunststoffen und Stahlblech-Paneelen vorsah. Nach der Auffassung des Bieters war diese Konstruktion auch ohne gesonderte Abdichtung wasserdicht. Das Angebot lag auf dem ersten Rang. Ein Konkurrent wandte sich gegen den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot, hatte jedoch vor der Vergabekammer zunächst keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB kam das OLG Frankfurt a. M. freilich zu dem Ergebnis, daß die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß der Vergabekammer voraussichtlich Erfolg hat. Bei summarischer Prüfung sei das Angebot des beigeladenen erstplatzierten Bieters voraussichtlich auszuschließen. „OLG Frankfurt a. M.: Leistungsbeschreibung ist ernst zu nehmen“ weiterlesen