OVG Berlin-Brandenburg: Milieuschutz gilt auch für Garagen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erläutert in einer Beschwerdeentscheidung die Reichweite des sogenannten Milieuschutzes beim Abbruch bestehender baulicher Anlagen. Der Eigentümer eines Grundstücks in einem in Berlin gelegenen sozialen Erhaltungsgebiet (Milieuschutzgebiet gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) wollte leerstehende Garagen auf dem Grundstück abreißen, um auf dem Grundstück ein Neubauvorhaben zu verwirklichen. Das Bezirksamt untersagte den Abriss mit Verweis auf den Milieuschutz und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

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Auch im Außenbereich: keine Durchsetzung öffentlicher Belange durch den Nachbarn

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Voraussetzungen, unter denen Nachbarn eine unzulässige Bebauung im Außenbereich abwehren können. Die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks wandte sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Supermarktes in der Nähe ihres Grundstücks auf einem Außenbereichsgrundstück.

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VG Berlin: Auswahl der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes rechtswidrig

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Besetzung der Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt einmal mehr typische Rechtsprobleme bei der Besetzung von Spitzenpositionen im öffentlichen Dienst auf. Vergeben werden sollte die Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wählte hierfür eine Kandidatin aus, die im Wesentlichen auf eine Tätigkeit für eine politische Partei zurückblicken konnte. Zudem hatte sie im Bundesfamilienministerium als Büroleiterin der Ministerin gearbeitet. Hiergegen wandte sich eine Ministerialdirigentin, die als Unterabteilungsleiterin im Bundesfamilienministerium tätig war und sich um die Stelle beworben hatte.

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VK Bund: kein Anspruch auf Ausschreibung bestimmter Wirkstoffkonzentration bei Rabattvertragsausschreibung

Ein aktueller Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes befasst sich mit einer Ausschreibung von Rabattverträgen über Arzneimittel nach § 130a Abs. 8 SGB V. Der Antragsteller, ein pharmazeutischer Unternehmer, machte mit seinem Nachprüfungsantrag geltend, die ausschreibenden Krankenkassen hätten zu Unrecht eine bestimmte Konzentration eines Wirkstoffs nicht nachgefragt und für diese Konzentration keinen Rabattvertrag ausgeschrieben. Dadurch werde ein Konkurrent, der diese Konzentration als einziger am Markt anbiete, in unzulässiger Weise bevorzugt. Denn er könne die nicht ausgeschriebene Konzentration künftig unrabattiert abgeben und dadurch in der Ausschreibung ein besonders niedriges, weil quersubventioniertes Angebot abgeben. Die Krankenkassen, die den Vertrag ohne die entsprechende Konzentration ausgeschrieben hatten, hielten dem entgegen, sie beabsichtigten, die Konzentration in Kürze zum Gegenstand eines in einem Open-house-Verfahren zu schließenden Vertrages zu machen. Dadurch werde sich voraussichtlich ein höheres Rabattniveau einstellen als bei einer Ausschreibung.

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Seminar zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Dr. Sebastian Conrad referiert bei einem Seminar der Baukammer Berlin zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das Seminar wird sich mit den wesentlichen Bestimmungen über die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien und über die Förderung ihres Einsatzes befassen und die wesentlichen Inhalte des Gesetzes vorgestellt. Ziel ist es, den Teilnehmern ein Grundverständnis von dem gesetzlichen Rahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien bei der energetischen Gebäudeversorgung zu vermitteln und die für die Praxis relevanten Vorgaben verständlich zu machen.

Das Seminar findet am 7. März 2019 von 17 Uhr bis 19 Uhr im Haus der Baukammer, Gutsmuthsstraße 24, 12163 Berlin statt. Weitere Informationen und Anmeldungen hier.

Baunutzungsplan: GFZ-Festsetzung nun auch auf der Schöneberger Insel funktionslos

Die Frage der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans für Berlin beschäftigt weiter die Gerichte. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich nun auch mit der Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung für ein Grundstück im Bereich der sogenannten Schöneberger Insel zu befassen. Der Klage lag ein Vorhaben zum Ausbau des Dachgeschosses eines bestehenden Wohnhauses zugrunde. Durch den Dachgeschossausbau sollte die im Baunutzungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5, die das bestehende Gebädude bereits nicht einhielt, weiter überschritten werden. Es sollte eine GFZ von 4,15 erreicht werden. Das Bezirksamt versagte den vom Bauherrn beantragten Vorbescheid unter Berufung auf seine „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“, nach denen einer GFZ-Überschreitung nur bis zu einem Wert von 3,75 zugestimmt werde.

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Wieder einmal: Anforderungen an die Eignung müssen eindeutig sein und bereits in der Bekanntmachung genannt werden

Die 1. Vergabekammer des Bundes befasst sich erneut mit den Anforderungen an die wirksame Bekanntmachung von Eignungsanforderungen. Dem Beschluss lag ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Planungsleistungen im Wege eines offenen Realisierungswettbewerbs für den Neubau eines Bundes-, Kompetenz-, Schulungs- und Dokumentationszentrums zugrunde. Auftraggeber war ein eingetragener Verein, dessen Baumaßnahme allerdings zu mehr als 90 % aus öffentlichen Mitteln des Bundes finanziert wurde, so dass er nach § 99 Nr. 4 GWB als öffentlicher Auftraggeber einzustufen war. Die Wettbewerbsbekanntmachung enthielt u. a. folgende Aussagen über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit zugrunde:

„(…) vom Architekten als Referenzobjekt mindestens ein realisiertes Projekt (Lph 2-8) oder ein Wettbewerbsbeitrag, der die Preisgruppe erreicht hat (…). Werden ausschließlich Wettbewerbsbeiträge eingereicht, ist zusätzlich der Nachweis der Realisierungserfahrung Lph 5-8 – ggf. durch Eignungsleihe gem. § 47 VgV – nachzuweisen. Das bzw. die Referenzobjekte müssen mindestens 2 Mio. Euro Baukosten (Kostengruppe 300 + 400 netto) umfassen. (…)“ (vgl. auch Ziffer 1.15 der Auslobungsbedingungen).“

Der Auftraggeber schloss eine Bietergemeinschaft aus dem weiteren Verfahren aus, weil deren Referenzen nicht die geforderte Mindestauftragssumme von 2 Millionen Euro Baukosten je Auftrag erreicht hätten und zudem älter als drei Jahre seien.

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§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO doch nicht teilweise unwirksam

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 mit der Wirksamkeit von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO befasst. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Norm als unwirksam eingestuft, soweit sie das Parken gegenüber von schmalen Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen verbietet. Insoweit sei die Norm, so die Vorinstanz, nicht mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.

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