Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Voraussetzungen, unter denen Nachbarn eine unzulässige Bebauung im Außenbereich abwehren können. Die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks wandte sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Supermarktes in der Nähe ihres Grundstücks auf einem Außenbereichsgrundstück.
Der Eilantrag der Grundstückseigentümerin, der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung gerichtet war, hatte vor dem Verwaltungsgericht Cottbus keinen Erfolg. Auch die dagegen zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die Eigentümerin machte insbesondere die (objektive) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung geltend, die ihrer Auffassung nach gegen § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und den öffentlichen Belang des Planungserfordernisses verstoße. Das Oberverwaltungsgericht verwarf diese Argumentation allerdings auf der Grundlage der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: § 35 Abs. 2 und 3 BauGB komme nicht die Funktion einer nachbarschützenden Vorschrift zu. Diese bestehe vielmehr nur insoweit, als in § 35 Abs. 2 und 3 BauGB das subjektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme zum Ausdruck komme. Daher war es für das Gericht ohne Belang, dass erhebliche Zweifel an der objektiven Rechtswidrigkeit des Vorhabens bestanden. Denn eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber der Antragstellerin konnte das Gericht nicht feststellen. Insbesondere war auf Grund des Vorhabens nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen. Ein Lärmgutachten, das im Genehmigungsverfahren eingeholt worden war, kam zu dem Ergebnis, dass die Immissionswerte der TA Lärm auf dem Grundstück der Antragstellerin eingehalten würden und keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien. Auch weitere Rügen, die die Antragstellerin vorbrachte, konnten ihre Verletzung in subjektiven Rechten nicht dartun.
Fazit also: Auch im Außenbereich können Nachbarn nicht jeden Rechtsverstoß abwehren. Ihnen bleibt vielfach nur das Gebot der Rücksichtnahme als letzte Zufluchtsmöglichkeit zum Schutz vor einer rechtswidrigen Nachbarbebauung.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. März 2019, OVG 10 S 17.18