VK Bund: Cannabis-Ausschreibung des BfArM im zweiten Durchgang rechtmäßig

Die 1. Vergabekammer des Bundes hat die Cannabis-Ausschreibung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im zweiten Durchgang grundsätzlich als rechtmäßig eingestuft. Das BfArM hatte die Ausschreibung neu gestartet, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf zuvor ein Zuschlagsverbot ausgesprochen hatte, da das BfArM die Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge im ersten Durchgang des Vergabeverfahrens nicht lang genug bemessen hatte (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28. März 2018, VII-Verg 40/17). Gegen den zweiten Durchgang des Vergabeverfahrens wandte sich wiederum ein Bieter mit einem Nachprüfungsantrag an die 1. Vergabekammer des Bundes.

Der Nachprüfungsantrag blieb vor der Vergabekammer erfolglos, da die Vergabekammer keine Vergaberechtsverstöße in der Ausgestaltung des Verfahrens erblicken konnte. Der Antragsteller machte u. a. geltend, dass die Leistungsbeschreibung in unzulässiger Weise den Bietern zu große Spielräume belasse, so dass die Angebote nicht vergleichbar seien. Tatsächlich hatte das BfArM die Leistungsbeschreibung aber als teilfunktionale Leistungsbeschreibung ausgestaltet. Eine solche Art der Leistungsbeschreibung steht grds. in Einklang mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VgV. Die für die Angebotswertung erforderliche Vergleichbarkeit der Angebote wird bei einer (teil-)funktionalen Leistungsbeschreibung durch die für die Wertung der Angebote maßgeblichen Zuschlagskriterien, etwa die Wertung von Konzepten anhand ihrer Eignung zur Erfüllung bestimmter Ziele, und die Definition von Mindestanforderungen hergestellt. So war das BfArM auch hier vorgegangen. Angebote, die sich in diesem Rahmen bewegen, können aus der – für die Vergleichbarkeit maßgeblichen – Sicht des Auftraggebers miteinander verglichen werden. Zu beanstanden gab es daher insoweit an der Ausschreibung nichts.

Auch die weiteren Rügen des Antragstellers erwiesen sich als nicht besonders überzeugend. So machte er u. a. geltend, die Leistungsbeschreibung sei deshalb unbestimmt, weil bei Angebotsabgabe nicht klar sei, für wie viele Lose ein Bieter den Zuschlag erhalte. Wie die Vergabekammer zutreffend anmerkte, liegt das aber in der Natur jeder Vergabe in Losen und ist schon daher nicht rechtswidrig.

Sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf wurde erhoben.

VK Bund, Beschl. v. 19. Oktober 2018, VK 1-93/18

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert