Wann muss der Bieter über das für den Auftrag erforderliche Personal verfügen?

Eine aktuelle Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes befasst sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Bieter über das für den Auftrag erforderliche Personal verfügen und dies nachweisen muss. Die Entscheidung betrifft ein Vergabeverfahren zur Vergabe von Schweißarbeiten unter Wasser. Der Auftraggeber verlangte dabei, dass Befähigungsnachweise des im Zuschlagsfall einzusetzenden Personals vor dem Zuschlag auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen seien. Ein Bieter wandte sich mit seinem Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten und machte im Wesentlichen geltend, der vorgesehene Zuschlagsempfänger verfüge nicht über eine hinreichende Anzahl qualifizierter Schweißtaucher, um den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.

Der Nachprüfungsantrag hatte keinen Erfolg. Der zum Verfahren beigeladene Konkurrent hatte während des Vergabeverfahrens auf gesonderte Nachfrage des Auftraggebers dargelegt, dass er im Zuschlagsfall neue Mitarbeiter anstellen wolle, die über die geforderte Qualifikation als Schweißtaucher verfügten und die sich bereits schriftlich bereit erklärt hatten, im Zuschlagsfall eine Festanstellung bei dem Auftragnehmer einzugehen. Dies genügte aus der Sicht der Vergabekammer für eine ordnungsgemäße Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Zuschlagsempfängers. Bezugspunkt der Eignungsprüfung ist grundsätzlich der Zeitraum der Leistungserbringung. Der Auftraggeber hat also eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der ausgewählte Bieter voraussichtlich in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten den Auftrag einwandfrei auszuführen. Ausgehend hiervon gelangte die Vergabekammer nachvollziehbar zu der Auffassung, dass es unverhältnismäßig gewesen wäre, von den Bietern zu verlangen, über hinreichend qualifiziertes Personal bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu verfügen. Vielmehr genüge der Nachweis, dass eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern bereit sei, im Falle eines Zuschlags für den Bieter tätig zu werden. Dabei hält es die Vergabekammer für ausreichend, wenn ein solcher Nachweis wie hier erst auf gesonderte Nachfrage des Auftraggebers erbracht wird. Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Vergangenheit entschieden (Beschl. v. 4. Februar 2013, VII-Verg 52/12), dass es dem Bieter obliegen kann, bereits mit seinem Angebot nachzuweisen, dass er über eine hinreichende Anzahl von Arbeitskräften verfüge, wenn mit dem Auftrag Arbeiten verlangt würden, für die auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Zahl von Arbeitskräften zur Verfügung stehe. Diese Vorgabe verstand die Vergabekammer aber so, dass es ausreiche, den Nachweis erst auf Aufforderung des Auftraggebers zu erbringen. Etwas anderes wäre hier nach der Einschätzung der Vergabekammer auch mit den Festlegungen des Auftraggebers für das Vergabeverfahren nicht zu vereinbaren gewesen.

Mit Blick auf die Funktion der Eignungsprüfung, die Eignung des Bieters erst während der Auftragsausführung sicherzustellen, ist die Argumentation der Vergabekammer nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf über die erhobene Beschwerde (Az. VII-Verg 50/18) entscheidet.

VK Bund, Beschl. v. 15. August 2018, VK 2-74/18

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