BVerwG zur Begründung einer dienstlichen Beurteilung (oder: Darf bei der Bildung des Gesamturteils gerechnet werden?)

Erneut gibt eine Angelegenheit aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung fortzuentwickeln. Dem Verfahren lag die Klage eines Sachgebietsleiters beim BND im Amt eines technischen Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) zugrunde, der sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung wandte. Eine erste Beurteilung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Auf die neuerliche Klage des Beamten hob das Bundesverwaltungsgericht nun auch die daraufhin neu erstellte Beurteilung auf.

Erfolglos blieb allerdings zunächst der Einwand des Klägers, der Dienstherr habe die der Beurteilung zugrundeliegenden Einzelbewertungen nicht hinreichend begründet. Insoweit konnte das BVerwG auf die gefestigte Rechtsprechung zur Plausibilisierung von Beurteilungsentscheidungen hinweisen: Nach diesen Grundsätzen muß die Beurteilung nicht schon selbst sämtliche Einzeltatsachen angeben, auf die der Dienstherr die Beurteilung stützt. Ein solches Vorgehen käme einer vollständigen Dokumentation der Tätigkeit eines Beamten gleich, was faktisch nicht durchführbar wäre. Allerdings muß der Dienstherr die Einzelbewertungen der Beurteilung plausibilisieren, wenn der Beamte Einwände gegen ihre Richtigkeit erhebt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem jetzt ergangenen Urteil schlüssig ausführt, steht diese Plausibilisierungspflicht in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, konkrete Einwände zu formulieren: Je ausführlicher der Dienstherr die Einzelbewertungen begründet, um so präziser muß der Beamte Punkte benennen, in denen er das Werturteil für fehlerhaft hält, und je präziser dieses Vorbringen des Beamten ist, um so vertiefter muß die Plausibilisierung des Dienstherrn ausfallen. Gemessen hieran gab es im vorliegenden Fall an der Beurteilung nichts zu beanstanden; der Beamte hatte sich vielmehr offenbar auf eine pauschale Kritik an der Beurteilung beschränkt, der der Dienstherr mit ausführlichen Darlegungen zur Herleitung der Einzelbewertungen entgegengetreten war.

Erfolg hatte die Klage allerdings deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht das Gesamturteil der Beurteilung für nicht hinreichend begründet hielt. Insoweit sind die Maßgaben der Rechtsprechung an sich wiederum nicht neu: Die Beurteilung und insbesondere das Gesamturteil haben sich am Statusamt, nicht am konkreten Dienstposten des Beamten auszurichten, und die Bildung des abschließenden Gesamturteils ist zu begründen, insbesondere in ihrer Herleitung aus den Einzelbewertungen. Damit war die hier zu überprüfende Beurteilung schon deshalb nicht vereinbar, weil der Dienstherr ausdrücklich dargelegt hatte, daß sich die Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale bei jedem Beamten anders darstelle, da sie von den Anforderungen des individuellen Dienstpostens abhänge. Daß dies mit dem Bezug der Beurteilung auf das Statusamt nicht vereinbar ist, liegt auf der Hand.

Das Bundesverwaltungsgericht beließ es jedoch nicht bei einer einzelfallbezogenen Prüfung, sondern nahm die Entscheidung zum Anlaß, die Vorgaben an die Bildung des Gesamturteils weiter zu konkretisieren. Erforderlich sei hiernach, daß innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, die Gewichtung der Einzelbewertungen einheitlich vorgenommen wird. Praktisch bedeutet dies, daß es nicht vollständig in der Hand des einzelnen Beurteilers liegen darf, welche Vorgehensweise er bei der Bildung des Gesamturteils wählt. Vielmehr sind einheitliche Maßstäbe erforderlich, deren Festlegung im Organisationsermessen des Dienstherrn liegen. Dabei könne der Dienstherr sogar mathematisch exakte Faktoren für die Bildung des Gesamturteils verwenden. Das mag auf den ersten Blick erstaunen, nachdem derselbe Senat des Bundesverwaltungsgerichts erst vor nicht allzu langer Zeit geurteilt hat, bei der Bildung des Gesamturteils sei ein „reiner Zahlenschematismus“ zu vermeiden (Urt. v. 2. März 2017, BVerwG 2 C 21.16). Der vermeintliche Widerspruch löst sich allerdings auf, wenn man die jetzt ergangene Entscheidung um die Erwägungen aus dem Urteil vom 2. März 2017 ergänzt. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits angedeutet, daß ein einheitliches Gewichtungssystem für die Bildung des Gesamturteils sinnvoll sein könne. Gleichzeitig müsse dem Beurteiler aber stets die Möglichkeit verbleiben, ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil zu vergeben. Diesen Zusatz wird man auch in das jetzige Urteil hineinlesen können. Auch die jetzt geforderten einheitlichen Maßstäbe dürfen demnach dem Beurteiler die Letztentscheidungsbefugnis bei der Bildung des Gesamturteils nicht nehmen, sondern er muß immer noch eine eigenständige Gesamtbetrachtung vornehmen. Fazit also: Bei der Bildung des Gesamturteils darf gerechnet werden, aber eben nicht ausschließlich.

BVerwG, Urt. v. 1. März 2018, BVerwG 2 A 10.17

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