Beamtenrechtliche Beurteilung im Ankreuzverfahren: Begründung des Gesamturteils erforderlich

Im Grundsatz sind die Anforderungen, die an eine beamtenrechtliche Beurteilung im Ankreuzverfahren zu stellen sind, in der Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17. September 2015 (2 C 27.14) herausgearbeitet, daß die Erstellung einer Beurteilung im Ankreuzverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings setzt dies neben hinreichend differenzierten Bewertungsmerkmalen u. a. voraus, daß das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung gesondert begründet wird, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Nur in Einzelfällen, etwa wenn sich aus den Einzelbewertungen ein bestimmtes Gesamturteil geradezu aufdrängt, kann von einer gesonderten Begründung des Gesamturteils abgesehen werden.

Ein Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Dezember 2017 befaßt sich mit der Anwendung dieser Grundsätze. Ihm lag ein Eilantrag einer Oberregierungsrätin (A 14) bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zugrunde, die sich gegen die vorgesehene Beförderung mehrerer Konkurrenten auf den Dienstposten eines Regierungsdirektors (A 15) wandte. Die Anlaßbeurteilungen der Antragstellerin und ihrer Konkurrenten waren im Wege eines Ankreuzverfahrens nach der BLV erstellt worden. Die Beurteilung der Antragstellerin enthielt zwar eine Begründung des Gesamturteils. Diese Begründung bezog sich jedoch im Wesentlichen auf die Einzelbewertungen und wiederholte und plausibilisierte diese. Angaben dazu, wie sich das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen zusammensetzte und wie insbesondere die Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils gewichtet wurden, fehlten. Bereits damit lag auf der Hand, daß die Beurteilung fehlerhaft war. Die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen war damit nicht erkennbar; das Verwaltungsgericht vermochte sie auch nicht aus sonstigen Umständen, etwa den Beurteilungsrichtlinien der BKM herleiten. Darüber hinaus enthielten die Beurteilungen mehrerer Konkurrenten der Antragstellerin überhaupt keine Gesamtbegründung oder eine inhaltlich defizitäre Begründung, die sich beispielsweise auf die Bestätigung einer vorangegangenen Beurteilung beschränkten.

Nachvollziehbar gelangte das Verwaltungsgericht damit zu dem Ergebnis, daß die Auswahlentscheidung der BKM keinen Bestand haben konnte. Daß weitere Beanstandungen der Antragstellerin nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchdringen konnten, war damit unerheblich.

VG Berlin, Beschl. v. 22. Dezember 2017, 28 L 614.17

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert