Die Mietpreisbremse vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hatte bereits im September 2017 in einem Hinweisbeschluß zum Ausdruck gebracht, daß sie § 556d Abs. 1 BGB, die Kernnorm der sogenannten Mietpreisbremse, für verfassungswidrig hält (mehr dazu hier). Zu einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war es damals nicht gekommen, da es auf die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse für den Rechtsstreit nicht mehr ankam.

Wie absehbar war, hat sich die Frage, ob die Mietpreisbremse verfassungswidrig ist, nun in einem weiteren Berufungsverfahren vor der Zivilkammer 67 gestellt. Diese hat mit einem Beschluß vom 7. Dezember 2017 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig ist.

Zur Begründung führt die Kammer im wesentlichen dieselben Erwägungen an, die sie bereits im Hinweisbeschluß vom 14. September 2017 getroffen hat. Danach sieht es die Kammer mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz bereits für bedenklich an, daß die Mietpreisbremse nur dann anwendbar ist, wenn dies die jeweilige Landesregierung für ein Gebiet mit einem angespanntem Wohnungsmarkt durch eine Rechtsverordnung bestimmt hat. Maßgeblich für die Geltung der Mietpreisbremse ist also nicht nur die tatsächliche Marktsituation, sondern darüber hinaus eine politische Entscheidung des jeweiligen Verordnungsgebers. Darin liegt nach Auffassung des Landgerichts nicht nur ein Gleichbehandlungsverstoß, sondern zugleich ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine derart weite Delegation der Rechtsetzungskompetenz auf den Verordnungsgeber nicht erlaube. Einen Verfassungsverstoß hat das Landgericht ferner darin erblickt, daß die Mietpreisbremse auf die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete Bezug nimmt und dadurch die Höhe der Neumieten zwingend an das jeweilige örtliche Mietniveau koppelt.  Dadurch würden Vermieter in Städten mit einem eher niedrigen Mietniveau im Vergleich zu Vermietern in Städten mit eher hohen Mieten in unzulässiger Weise benachteiligt, weil sich daraus eine erhebliche Spreizung der zulässigen Neumieten ergebe. Für diese Benachteiligung gebe es auch keinen rechtfertigenden Grund, da nicht erkennbar sei, dass das Einkommensniveau derjenigen Bevölkerungsschichten, deren Schutz der Gesetzgeber mit der Mietpreisbremse bezwecke, in einem vergleichbaren Maße unterschiedlich ausfalle. Warum beispielsweise neu vereinbarte Mieten in München deutlich höher ausfallen dürfen als in Berlin, vermochte dem Gericht nicht einzuleuchten.

Einen weiteren Verfassungsverstoß sieht das Gericht darin, daß die Mietpreisbremse gemäß § 556e Abs. 1 BGB dann nicht gilt, wenn die Wohnung bereits zuvor zu einem Preis vermietet wurde, der oberhalb des nach der Mietpreisbremse zulässigen Höchstpreises lag. Dies kann aus Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt werden, da die Regelung diejenigen Vermieter begünstige, die bereits vor dem Inkrafttreten der Mietpreisbremse die am Markt erzielbare Miete möglichst weit ausgeschöpft hätten und damit in besonderem Maße zu einer Anspannung des betroffenen Wohnungsmarktes beigetragen hätten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage darf mit Spannung erwartet werden.

LG Berlin, Beschl. v. 7. Dezember 2017, 67 S 218/17

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