Verfassungswidrige Besoldung der Beamten in Berlin: nun auch A 7 bis A 9

Die Beanstandung der Beamtenbesoldung der Beamten des Landes Berlin durch die Gerichte geht weiter. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bereits im September 2017 die Besoldung für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und R 1 bis R 3 in den Jahren 2008 bzw. 2009 bis 2015 als verfassungswidrig erachtet und das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, ist das Oberverwaltungsgericht für die Ämter des mittleren Dienstes nachgezogen und hat die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 als verfassungswidrig eingestuft. Auch für diese Besoldungsgruppen muß nun das Bundesverfassungsgericht endgültig über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe entscheiden. Betroffen sind die Jahre 2009 bis 2016.

Wie zuvor das Bundesverwaltungsgericht hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Verfassungswidrigkeit damit begründet, daß der nötige Mindestabstand zwischen dem Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung und der Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe (A 4) nicht eingehalten sei. Ein Mindestabstand von 15 % zwischen der sozialrechtlichen Grundsicherung, mit anderen Worten dem Hartz-IV-Niveau, und der Besoldung für Beamte in der untersten Besoldungsgruppe war vom Bundesverfassungsgericht als eines der Kriterien bezeichnet worden, die i. d. R. erfüllt sein müssen, um dem Gebot der amtsangemessenen Alimentation gerecht zu werden. Wird dies nicht gewahrt und besteht insbesondere kein hinreichender Abstand zwischen der Besoldung eines Beamten und der staatlichen Unterstützung eines Hartz-IV-Empfängers, ist die Beamtenbesoldung nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Nichteinhaltung dieses Abstandsgebots führt aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dazu, daß auch die Höhe der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen verfassungswidrig sei, da sich eine Anpassung der Besoldungshöhe in den unteren Besoldungsgruppen zwangsläufig auf das Gesamtgefüge der Besoldung auswirken müsse. Abzuwarten bleibt, was das Bundesverfassungsgericht aus den Richtervorlagen macht.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Oktober 2017, OVG 4 B 33.12, OVG 4 B 34.12

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