Hohe Hürden für verkaufsoffene Sonntage

Mit einem Beschluß vom 30. August 2017 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Verordnung der Stadt Neuruppin über die Sonntagsöffnung im Einzelhandel teilweise außer Vollzug gesetzt und dabei erneut die hohen verfassungsrechtlichen Hürden für verkaufsoffene Sonntage aufgezeigt. Die Entscheidung erging auf einen Eilantrag einer Gewerkschaft, die gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung beantragt hatte.

Inhalt der Verordnung, die die Stadt Neuruppin als Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) erlassen hatte, war die Erlaubnis, Verkaufsstellen des Einzelhandels an insgesamt vier Sonntagen im Jahr zu öffnen. Der verfassungsrechtliche Rechtsrahmen (Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG) für derartige Sonntagsöffnungen ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, im wesentlichen geklärt. Demnach ist dem hohen Schutz der Sonntagsruhe gerade bei der Zulassung Ladenöffnungszeiten an Sonntagen Rechnung zu tragen. Das bloße „Shoppinginteresse“ der Kunden und das Umsatzinteresse der Einzelhändler genügen nicht, um Ausnahmen von dem Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen zuzulassen. Ein Grund für die Sonntagsöffnung besteht vielmehr nur dann, wenn ein besonderes Ereignis einen solchen Zustrom von Besuchern zur Folge hat, daß ein Bedürfnis nach geöffneten Verkaufsstellen besteht.

An diesen Voraussetzungen fehlte es hier jedenfalls für zwei der von der Verordnung zugelassenen verkaufsoffenen Sonntage. An diesen Tagen diente die Sonntagsöffnung offenkundig lediglich als Begleitprogramm für Anlaßveranstaltungen, die die Werbegemeinschaft eines örtlichen Einkaufszentrums organisiert hatte und die allein den Zweck verfolgte, das Einkaufen in dem betroffenen Einkaufszentrum attraktiver zu machen. Das genügt nicht als besonderer Zweck, der dem Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung hätte Genüge tun können. Zudem war aus Sicht des OVG fraglich, ob die Durchführung von Veranstaltungen in einem Einkaufszentrum wie in der Verordnung vorgesehen überhaupt die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften im gesamten Stadtgebiet rechtfertigen kann. Darauf kam es aber im Ergebnis nicht mehr an.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die hohen Voraussetzungen für die Zulassung verkaufsoffener Sonntage. Das verfassungsrechtliche Gebot des Sonntagsschutzes ist also durchaus ernst zu nehmen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. August 2017, OVG 1 S 45.17

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert