Die BVG und die EEG-Umlage (II)

Wie bereits vor einiger Zeit bekannt wurde, führte die BVG einen langjährigen Rechtsstreit über die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2012. Das Bundesamt für Wirtschaft und Wirtschaftskontrolle hatte einen entsprechenden Antrag der BVG auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 40 ff. EEG 2009 (inzwischen: §§ 63 ff. EEG 2017) abgelehnt, weil er unvollständig war und nicht alle geforderten Unterlagen enthielt. Die hiergegen gerichtete Klage der BVG vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. war erfolglos geblieben; Gleiches gilt für die zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Berufung der BVG.

Das Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nunmehr rechtskräftig geworden. Mit einem inzwischen veröffentlichten Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BVG gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des VGH zurückgewiesen (Beschl. v. 6. Juni 2017, BVerwG 8 B 69.16). Die von der beschwerdeführenden BVG formulierten drei Grundsatzfragen rechtfertigen nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insbesondere bedarf es aus der Sicht des BVerwG keiner Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Verteilung der materiellen Beweislast. Die Nichterweislichkeit der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen ordnete das Urteil des VGH der Verantwortungs- und Verfügungssphäre des Antragstellers zu, so daß es hier bei der schlichten Grundregel sein Bewenden haben konnte, nach der die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht.

Auch die Grundsatzfragen der Beschwerdeführerin zu den Grundsätzen der Nachsichtgewährung in Fällen der Fristversäumnis hält das BVerwG nicht für klärungsbedürftig. Insbesondere liegt gerade kein Fall höherer Gewalt vor, der überhaupt den Weg zur Gewährung von Nachsicht eröffnet. Der VGH war bereits zu dem Ergebnis gelangt, daß die BVG nicht alles ihr Mögliche getan habe, um den fristgerechten Eingang eines vollständigen Antrags sicherzustellen. Die stichprobenartige Kontrolle der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit vor Einreichung, die die BVG vorgenommen hatte, genügte dafür nicht. Dem hat sich das BVerwG jetzt angeschlossen.

Die Sorgfaltsanforderungen an die Wahrung gesetzlicher Ausschlußfristen bleiben daher weiterhin hoch. Dies gilt nicht nur für die hier betroffene Begrenzung der EEG-Umlage, sondern für alle Fälle, in denen das Gesetz an das Versäumnis einer Frist einen materiellen Anspruchsverlust knüpft. Äußerste Sorgfalt bei der Antragstellung ist damit ein Muß.

BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2017, BVerwG 8 B 69.16

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert