OLG Düsseldorf: Rüge muss Erkenntnisquellen nennen

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge bei einem Vergaberechtsverstoß auf. Die Entscheidung betraf ein Vergabeverfahren zur Beschaffung einer Software zur Erstellung von CO2-Bilanzen. Ein Bieter beanstandete den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot eines Konkurrenten. In seiner Rüge machte er u. a. geltend, dass die von dem Konkurrenten angebotene Software nach seiner Kenntnis nicht alle Anforderungen erfülle, die der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung festgelegt habe.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf genügte dies nicht für eine ordnungsgemäße Rüge i. S. v. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB. Zwar sei an die Zulässigkeit von Rügen in Vergabeverfahren ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf Grund der nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten eines Bieters im Vergabeverfahren genüge es, wenn ein Bieter das zum Gegenstand einer Rüge mache, was er redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten dürfe. Allerdings müsse der Bieter zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründete. Mit reinen Vermutungen könne eine Rüge nicht begründet werden. Vielmehr sei es erforderlich, dass in der Rüge schon diejenigen Umstände benannt würden, aufgrund derer der Bieter von einem Verstoß gegen Vorgaben des Vergaberechts ausgehe. Daher sei der Bieter gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stünden. Zudem müsse er, um eine Überprüfung zu ermöglichen, angeben, woher seine Erkenntnisse stammten. Die bloße Bezugnahme auf die Kenntnis des Bieters genüge daher nicht, um eine Rüge ordnungsgemäß zu begründen.

Diese Vorgaben erfüllte die hier erhobene Rüge nicht. Sie ließ offen, worauf sich die Annahme des Bieters stützte, wonach die Software des Konkurrenten nicht alle vom Auftraggeber geforderten Anforderungen erfülle. Der bloße Verweis auf die Kenntnis des Bieters in der Rüge reichte hierfür nach der Auffassung des Gerichts nicht aus. In dieser Hinsicht war der Nachprüfungsantrag daher bereits unzulässig und die gegen die Entscheidung der Vergabekammer gerichtete sofortige Beschwerde erfolglos.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. Januar 2020, Verg 20/19

 

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