VG Mainz: geplante Besetzung einer Abteilungsleiterstelle in einem Ministerium durchweg rechtswidrig

Manche Gerichtsentscheidungen handeln von Fällen, die man kaum für möglich halten mag. Einen solchen Fall betrifft ein aktueller Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz, der in einem beamtenrechtlichen Eilverfahren ergangen ist. Zwar bietet die Entscheidung aus rechtlicher Sicht wenig Neues, da die von dem Gericht herangezogenen Grundsätze und Maßgaben zu Stellenbesetzungen allesamt der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entsprechen. Allerdings ist der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt so ungewöhnlich, daß die Entscheidung allein deshalb Beachtung verdient.

Zu besetzen war die nach der Besoldungsgruppe B 3 bewertete Stelle des Abteilungsleiters in der Abteilung für Verbraucherschutz im Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz. Beworben hatten sich u. a. die bisherige stellvertretende Abteilungsleiterin und eine Mitarbeiterin des Wirtschaftsministeriums, die dort als Referentin für Grundsatzfragen der Wirtschaftspolitik zuständig war. Die Wahl des Dienstherrn fiel auf die Bewerberin aus dem Wirtschaftsministerium. Die Entscheidung war jedoch in mehrfacher Weise mit erheblichen Rechtsfehlern behaftet, wie sich in dem von der übergangenen Bewerberin angestrengten Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz zeigte.

Zunächst erfüllte die Bewerberin aus dem Wirtschaftsministerium im Gegensatz zu der Bewerberin aus dem eigenen Hause bereits nicht das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle, da sie weder wie gefordert eine juristische Ausbildung absolviert noch ein sonstiges Universitätsstudium, das einen Bezug zu verbraucherpolitischen Fragen aufwies, abgeschlossen hatte. Sie hatte „Deutsche Sprache und Literatur“ mit den Nebenfächern „Mittlere und Neuere Geschichte“ sowie „Journalistik“ studiert. Worin hier der Bezug zu Fragen des Verbraucherschutzes liegen sollte, war nicht auszumachen. Gleiches galt für die ebenfalls geforderte Berufserfahrung und die geforderten Kenntnisse im Bereich des Verbraucherschutzes, die die bisherige Stellvertreterin des Abteilungsleiters naheliegenderweise, die Bewerberin aus dem Wirtschaftsministerium hingegen überhaupt nicht aufweisen konnte. Diese hatte in ihrer bisherigen Berufslaufbahn v. a. als Bundesratsreferentin und als Leiterin eines Ministerbüros gearbeitet, worin kein spezifischer Bezug zum Verbraucherschutz zu erkennen war. Insoweit hätte man allenfalls fragen können, ob die Festlegung auf Bewerber mit einer bestimmten Berufsausbildung und bestimmten Kenntnissen und Erfahrungen vor dem Hintergrund der statusamtsbezogenen Bestimmung von Anforderungsprofilen (u. a. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013, BVerwG 2 VR 1.13) überhaupt zulässig war. In dieser Hinsicht hatte das Verwaltungsgericht jedoch keine Bedenken, da es jedenfalls ein verbraucherschutzrelevantes Studium für unerläßlich für die Erfüllung der Aufgaben des Abteilungsleiters hielt.

Bei der Verfehlung der Kriterien des Anforderungsprofils hatte es jedoch nicht sein Bewenden. Das Ministerium hatte darüber hinaus die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien bereits im Ansatz verkannt und sich vorrangig auf das Ergebnis eines strukturierten Auswahlgesprächs gestützt. Damit verstieß es gegen die klaren Vorgaben der beamtenrechtlichen Rechtsprechung, nach denen Auswahlentscheidungen primär auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen zu treffen sind und die in einem Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse allenfalls ergänzend herangezogen werden dürfen, wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen ein Gleichstand der Bewerber ergibt und auch eine weitergehende Ausschärfung anhand einzelner Beurteilungsmerkmale nicht möglich ist (u. a. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014, 2 VR 1.14). Diese Vorgehensweise hatte der Dienstherr hier schlicht auf den Kopf gestellt und die dienstlichen Beurteilungen ausdrücklich nur zur „Komplettierung“ des Auswahlverfahrens herangezogen, was ersichtlich unzulässig war. Daß das Ministerium darüber hinaus auch keine Vergleichbarkeit der nach unterschiedlichen Maßstäben erstellten dienstlichen Beurteilungen hergestellt hatte und das Auswahlgespräch fehlerhaft durchgeführt hatte, weil mit den Bewerberinnen unterschiedliche Themen erörtert worden waren, kam erschwerend hinzu. Zu allem Überfluß hatte auch noch die Ministerin der Bewerberin aus dem eigenen Hause bereits mündlich mitgeteilt, daß man die Entscheidung für die Bewerberin aus dem Wirtschaftsministerium nicht in Frage stellen werde – zu einem Zeitpunkt, als die endgültige Beurteilung der externen Bewerberin noch gar nicht vorlag. Deutlicher kann man die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung kaum dokumentieren.

Daß der Antrag der übergangenen Bewerberin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Erfolg hatte, liegt damit auf der Hand. Über die Motive des Dienstherrn für sein ungewöhnliches Vorgehen kann man freilich nur spekulieren.

VG Mainz, Beschl. v. 24. Januar 2018, 4 L 1377/17

Eine Antwort auf „VG Mainz: geplante Besetzung einer Abteilungsleiterstelle in einem Ministerium durchweg rechtswidrig“

  1. Wenn man sieht wie gerade die Leitung der LMK in RP neu besetzt wird, muss man sich ja eigentlich über gar nichts wundern. SPD-Filz halt…

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