Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Statistik über die im Jahr 2016 geführten Nachprüfungsverfahren veröffentlicht. Die Statistik wird auf der Grundlage der Daten erstellt, die die Vergabekammern und Oberlandesgerichte gemäß § 184 GWB bis zum 31. Januar eines jeden Jahres dem BMWi zu liefern haben. Die jetzt für die Vergabekammern und Oberlandesgerichte veröffentlichten Zahlen geben aufschlussreiche Einblicke in die Arbeit der Nachprüfungsinstanzen. Die Anzahl der Nachprüfungsanträge hat gegenüber den Vorjahren leicht zugenommen; sie lag bei 880 Anträgen (2015: 864 Anträge; 2014: 751 Anträge – ohne Vergabekammer Köln –, 2013: 817 Anträge). Auch die Anzahl der Beschwerdeverfahren hat zugenommen; die Vergabesenate hatten 2016 180 Neueingänge zu verzeichnen (2015: 159; 2014: 152). Die Erfolgsquote der von den Vergabekammern im Jahr 2016 erledigten Nachprüfungsanträge lag bei 15,9 % (140 von 880 Verfahrenserledigungen). Allerdings sagt die Statistik nichts darüber aus, in wie vielen Fällen öffentliche Auftraggeber ohne Sachentscheidung der Vergabekammer dem Begehren des Antragstellers abgeholfen haben. Die recht hohe Zahl von 197 sonstigen Erledigungen deutet an, dass diese Fälle möglicherweise nicht selten waren. Eine Rarität bildeten hingegen wiederum die Richtervorlagen; die Vergabesenate haben im gesamten Jahr 2016 lediglich ein Verfahren dem BGH und keine einzige Sache dem EuGH vorgelegt. In wie vielen Fällen Vergabekammern den EuGH angerufen haben, wird in der Statistik nicht erfasst.
Gleichzeitig offenbart die Statistik interessante Unterschiede in der Entscheidungspraxis der Vergabekammern. So waren beispielsweise vor der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Thüringen weniger als 5 % aller Nachprüfungsanträge erfolgreich, während die Vergabekammer Schleswig-Holstein gar keine stattgebende Entscheidung traf. Hingegen hatte in Sachsen knapp jeder dritte Nachprüfungsantrag Erfolg. In Berlin scheinen sich Rechtsanwälte besonders schwer darin zu tun, erfolgversprechende Nachprüfungsanträge anzubringen; dort wurden 13 von 42 eingegangenen Anträgen dem Auftraggeber wegen offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit gar nicht erst übermittelt (§ 163 Abs. 2 GWB). Keine Aussagen trifft die Statistik zu der Verfahrensdauer, obwohl gerade diese Information sicherlich von besonderem Interesse wäre.
Zur Vergabenachprüfungsstatistik des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte.