Nach dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteile vom 11. Februar 2016, OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16) hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Cottbus mit einem Urteil vom 18. Februar 2016 (6 K 129/13) seine Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Behandlung sogenannter Altanschließer geändert. Ausgangspunkt hierfür ist abermals der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14), mit dem die Anwendung in § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung in denjenigen Fällen als verfassungswidrig eingestuft wurde, in denen auf der Grundlage der zuvor geltenden Regelung Beiträge nicht mehr hätten erhoben werden können. Das Verwaltungsgericht Cottbus, dessen Entscheidung anders als die aktuellen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bereits veröffentlicht wurde, legt nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg verfassungskonform dahingehend aus, daß es für Altanlieger bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAB Bbg verbleibt. Der Beginn der vierjährigen abgabenrechtlichen Festsetzungsfrist bemißt sich in diesen Fällen nach der alten Rechtslage, nach der die erstmalige Existenz einer Beitragssatzung mit einem formellen Geltungsanspruch maßgeblich war. Bescheide, die nach Ablauf dieser Frist ergangen sind, sind damit wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte sich dabei zudem mit der Frage zu befassen, ob die Ende der 90er Jahre in Brandenburg auf gesetzlicher Grundlage vorgenommene Heilung von Mängeln, die bei der Gründung von Zweckverbänden aufgetreten sind, den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist nach hinten verschiebt. Mit Verweis auf § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZweckVerbStabG) verneinte dies das Gericht. Für Altanschließer, die gegen entsprechende Beitragsbescheide Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage erhoben haben, bleibt es damit bei den guten Aussichten auf ein Obsiegen. In anderen Fällen hingegen verbleiben erhebliche Unsicherheiten.