Seminar zur Bauordnung für Berlin

Dr. Sebastian Conrad referiert bei einem Seminar der Baukammer Berlin zur Bauordnung für Berlin.  Zu den Schwerpunkten des Seminars gehören u. a. das bauaufsichtliche Verfahren in seinen unterschiedlichen Varianten einschließlich der bauaufsichtlichen Behandlung verfahrensfreier und freigestellter Vorhaben und sowie des Instrumentariums bauaufsichtlicher Eingriffsmaßnahmen. Hinsichtlich der materiellen Vorgaben des Bauordnungsrechts werden insbesondere die in der Praxis bedeutsamen Abstandsflächenregelungen sowie ausgewählte weitere Gesichtspunkte, etwa Anforderungen an Rettungswege, an bestimmte Arten vom Räumen und an die Barrierefreiheit, vorgestellt.  Das Seminar findet am 10. März 2022 von 17 Uhr bis 19 Uhr bei der Baukammer Berlin,  Heerstraße 18/20, 14052 Berlin statt. Weitere Informationen und Anmeldungen hier.

Seminar zur Bauordnung für Berlin

Dr. Sebastian Conrad referiert bei einem Seminar der Baukammer Berlin zur Bauordnung für Berlin.  Zu den Schwerpunkten des Seminars gehören u. a. das bauaufsichtliche Verfahren in seinen unterschiedlichen Varianten einschließlich der bauaufsichtlichen Behandlung verfahrensfreier und freigestellter Vorhaben und sowie des Instrumentariums bauaufsichtlicher Eingriffsmaßnahmen. Hinsichtlich der materiellen Vorgaben des Bauordnungsrechts werden insbesondere die in der Praxis bedeutsamen Abstandsflächenregelungen sowie ausgewählte weitere Gesichtspunkte, etwa Anforderungen an Rettungswege, an bestimmte Arten vom Räumen und an die Barrierefreiheit, vorgestellt.  Das Seminar findet am 29. Oktober 2020 von 17 Uhr bis 19 Uhr bei der Baukammer Berlin,  Heerstraße 18/20, 14052 Berlin statt. Weitere Informationen und Anmeldungen hier.

Wieder einmal: Wer selbst die Abstandsflächen nicht einhält, verdient keinen Schutz

Gebäudeeigentümer, die die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen nicht einhalten, haben einen schweren Stand, wenn es um die Abwehr von Nachbarbebauungen geht. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin veranschaulicht dies erneut. Die Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung in Berlin-Wilmersdorf wandten sich mit einem Eilantrag gegen eine Befreiung, die das Bezirksamt zugunsten der Aufstockung eines Nachbargebäudes erteilt hatten. Die Befreiung war erforderlich, weil die geplante Errichtung eines zusätzlichen Geschosses sowohl gegen die Festsetzung der Geschoßflächenzahl als auch gegen die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse des Baunutzungsplans von 1958/1960 verstieß. Die Antragsteller machten geltend, die geplante Aufstockung sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil sie die gebotenen Grenzabstände nicht einhalte. „Wieder einmal: Wer selbst die Abstandsflächen nicht einhält, verdient keinen Schutz“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg zur Genehmigungsfähigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (oder: ein Hostel ist keine Pianofabrik)

Im Streit um die Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebs in der Weserstraße im Berliner Bezirk Neukölln hat das OVG Berlin-Brandenburg ein vorläufiges Schlußwort gesprochen. Das Verfahren betraf die Nutzungsuntersagung, die das Bezirksamt Neukölln gegen den Betreiber einer Touristenherberge (sog. „Hostel“) ausgesprochen hatte (s. u. a. hier). Eine Baugenehmigung für das Hotel, das in den Räumen einer vormaligen Pianofabrik eingerichtet worden war, bestand nicht. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wandte sich der Betreiber mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; dieser blieb allerdings sowohl vor dem VG Berlin als auch nunmehr vor dem OVG Berlin-Brandenburg erfolglos. „OVG Berlin-Brandenburg zur Genehmigungsfähigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (oder: ein Hostel ist keine Pianofabrik)“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg zur Wahrung der Abstandsflächen bei der Errichtung einer Pergola und einer Dachterrasse

Die Eigentümerin eines Grundstücks beabsichtigte die Errichtung eines sechsgeschössigen Neubaus mit Staffelgeschossen in Berlin-Friedrichshagen. Der Neubau sollte u. a. eine zum fünften Obergeschoß gehörende Pergola und eine Dachterrasse aufweisen. Gegen die Baugenehmigung, die das Bezirksamt Köpenick von Berlin erteilt hatte, wandte sich der Eigentümer des Nachbarrundstücks und machte u. a. geltend, daß die Pergola und die Dachterrasse die abstandsrechtlichen Vorgaben der Berliner Bauordnung nicht einhielten. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Mit seiner Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konnte er jedoch jedenfalls in Teilen den Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs bewirken. „OVG Berlin-Brandenburg zur Wahrung der Abstandsflächen bei der Errichtung einer Pergola und einer Dachterrasse“ weiterlesen