Auch ein nur vorsorglich eingeleitetes Nachprüfungsverfahren löst Kosten aus

Das Brandenburgische Oberlandesgericht erläutert die Bemessung der Gebühren in Fällen, in denen ein Nachprüfungsantrag nur vorsorglich zur Fristwahrung erhoben und alsbald zurückgenommen wird. Die Entscheidung betrifft die Vergabe der Herstellung und Lieferung von insgesamt 45 Straßenbahnfahrzeugen mit einem Auftragswert von über 100 Millionen Euro. Ein ausländisches Unternehmen, das an dem Auftrag interessiert war, hielt sich durch eine Vorgabe betreffend die Wertung von Referenzen im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs für diskriminiert und brachte hiergegen noch während der Bewerbungsfrist zunächst eine Rüge bei den Auftraggeberinnen und sodann vorsorglich zur Fristwahrung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg an. Nachdem die Auftraggeberinnen mitteilten, dass es auf Grund der Anzahl der eingegangenen Teilnahmeanträge nicht auf die Bewertung der Referenzen und das beanstandete Kriterium ankomme, nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zwölf Tage nach Einreichung bei der Vergabekammer zurück. Die Vergabekammer setzte daraufhin die Gebühren für das Nachprüfungsverfahren auf ca. ein Achtel der extrapolierten Basisgebühr gemäß der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes fest.

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Wer trägt die Kosten, wenn sich der Nachprüfungsantrag erledigt?

Erledigt sich ein Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder auf andere Weise, so trifft die Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 3 S. 5 GWB eine Entscheidung über die Kosten der Vergabekammer nach billigem Ermessen. Ebenfalls nach billigem Ermessen wird darüber entschieden, wer in einem solchen Fall die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat. Dies folgt aus § 182 Abs. 4 S. 3 GWB, einer Regelung, die mit der Vergaberechtsreform 2016 neu ins GWB gelangt ist. Der Maßstab für die Verteilung der Kosten der Vergabekammer und der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist damit identisch. „Wer trägt die Kosten, wenn sich der Nachprüfungsantrag erledigt?“ weiterlesen