OVG Berlin-Brandenburg: Zweckentfremdungsverbot verfassungswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum in Teilen für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diejenigen Regelungen des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes, denen Rückwirkung zukommt, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Den Ausgangspunkt des Verfahrens bilden eine Vielzahl von Klagen von Wohnungseigentümern, deren Räume bereits beim Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots als Ferienwohnungen genutzt wurden und die auch nach dem Ablaufen der gesetzlichen vorgesehenen Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin als Ferienwohnungen angeboten werden sollen. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatten die Klagen der Eigentümer, die auf Ausstellung von Negativattesten gerichtet waren, keinen Erfolg; bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin entsprechende Eilanträge zurückgewiesen. „OVG Berlin-Brandenburg: Zweckentfremdungsverbot verfassungswidrig“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg zur Wahrung der Abstandsflächen bei der Errichtung einer Pergola und einer Dachterrasse

Die Eigentümerin eines Grundstücks beabsichtigte die Errichtung eines sechsgeschössigen Neubaus mit Staffelgeschossen in Berlin-Friedrichshagen. Der Neubau sollte u. a. eine zum fünften Obergeschoß gehörende Pergola und eine Dachterrasse aufweisen. Gegen die Baugenehmigung, die das Bezirksamt Köpenick von Berlin erteilt hatte, wandte sich der Eigentümer des Nachbarrundstücks und machte u. a. geltend, daß die Pergola und die Dachterrasse die abstandsrechtlichen Vorgaben der Berliner Bauordnung nicht einhielten. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Mit seiner Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konnte er jedoch jedenfalls in Teilen den Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs bewirken. „OVG Berlin-Brandenburg zur Wahrung der Abstandsflächen bei der Errichtung einer Pergola und einer Dachterrasse“ weiterlesen

VG Berlin: Hohe Anforderungen an Bestandsschutz für Spielhallen

Mit der Neuregelung des Rechts der Spielhallen in Berlin hat der Landesgesetzgeber vorgegeben, daß die bislang erteilten Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen zum 31. Juli 2016 erlöschen. Grund hierfür ist, daß nach dem neuen Berliner Spielhallengesetz deutlich strengere Vorgaben als bisher für die Genehmigung von Spielhallen gemacht werden. U. a. müssen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern zueinander einhalten und dürfen nicht in der Nähe von Einrichtungen für Kinder oder Jugendliche betrieben werden. Die bisherigen Spielhallenbetreiber sind daher gezwungen, sich erneut um eine Erlaubnis zu bewerben. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, sich in einem Sonderverfahren nach den Bestimmungen des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes (MindAbstUmsG) bevorzugt vor Neubewerbern um eine neue Spielhallenerlaubnis zu bemühen. „VG Berlin: Hohe Anforderungen an Bestandsschutz für Spielhallen“ weiterlesen

VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein

Zu den Besonderheiten des öffentlichen Baurechts in Berlin gehört die weitgehende Fortgeltung des sogenannten übergeleiteten Planungsrechts im ehemaligen Westteil der Stadt. Es besteht aus dem Baunutzungsplan von 1958/60 und den planungsrechtlichen Bestimmungen der Berliner Bauordnung von 1958 (BO 1958) sowie daneben den förmlich festgestellten (f. f.) Straßen- und Baufluchtlinien nach dem preußischen Fluchtliniengesetz von 1875. Auf Grund baurechtlicher Übergangsregelungen gelten diese Bestimmungen bis heute als bauplanungsrechtliche Festsetzungen fort und bilden dort, wo sie nicht durch neuere Festsetzungen abgelöst wurden, weiterhin den bauplanungsrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Immer wieder führt diese planungsrechtliche Sondersituation zu verwaltungsrechtlichen Einordnungsfragen, die insbesondere in Zusammenhang mit den Baugebietstypen der BO 1958 stehen. „VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein“ weiterlesen

Zweckentfremdungsverbot: Ausnahmen bei Nutzung von Zweitwohnungen als Ferienwohnung möglich

Das Zweckentfremdungsverbot, das die Nutzung von Wohnraum in Berlin zu anderen als Wohnzwecken untersagt, gilt nicht ausnahmslos. Eigentümer von Zweitwohnungen, die zeitweise als Ferienwohnungen vermietet werden, können einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben. Dies ergibt sich aus mehreren aktuellen Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin.

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OVG Berlin-Brandenburg: Denkmalschutz verpflichtet nicht zur Herstellung eines Zustandes, der nicht dem Original entspricht

Mit der Reichweite des Denkmalschutzes bei Gebäuden, deren Zustand nicht mehr dem bauzeitlichen Original entspricht, hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil zu befassen. Der Rechtsstreit betraf die Reichsforschungssiedlung Haselhorst, eine in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts errichtete Modellsiedlung im Ortsteil Haselhorst des Berlin Bezirks Spandau. Für diese Siedlung hatte die Denkmalschutzbehörde einen Maßnahmenkatalog erstellt, der u. a. den Anstrich der Gebäude mit bestimmten Farben vorsah. Dabei handelte es sich allerdings nicht um den bauzeitlichen Originalanstrich, sondern um eine farbliche Gestaltung, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Siedlung in die Denkmalliste im Jahre 1995 überwiegend in der Siedlung vertreten war. Die Eigentümer mehrerer Häuser hatten diese Vorgaben nicht umgesetzt, sondern verschiedene Bauteile ihrer Gebäude in davon abweichenden Farben angestrichen. Ihnen versagte die Denkmalschutzbehörde die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung. „OVG Berlin-Brandenburg: Denkmalschutz verpflichtet nicht zur Herstellung eines Zustandes, der nicht dem Original entspricht“ weiterlesen

VG Berlin bestätigt Zweckentfremdungsverbot

In mehreren mit Spannung erwarteten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Berlin das in Berlin bestehende Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erstinstanzlich bestätigt. Grundlage der Entscheidungen ist seit 2013 in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbotsgesetz, das es verbietet, Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden. Eine verbotene Zweckentfremdung liegt u. a. dann vor, wenn Wohnraum als Ferienwohnung oder für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Mehrere Wohnungseigentümer hatten sich gegen dieses Verbot gewandt und neben anderen Argumenten v. a. einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit, die Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz geltend gemacht. „VG Berlin bestätigt Zweckentfremdungsverbot“ weiterlesen

VG Berlin: Kein Rechtsschutz gegen Zweckentfremdungsverbot im Eilverfahren

Nahezu pünktlich zum Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist für das Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots, das die Nutzung von Wohnraum in Berlin u. a. als Ferienwohnung grundsätzlich untersagt, hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer ersten bekannt gewordenen Entscheidung über einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag entschieden (Beschluß vom 27. April 2016, 6 L 246.16). Dem Verfahren lag der Antrag einer Wohnungseigentümerin zugrunde, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrte, mit dem ihr die Nutzung ihrer drei Wohnungen als Ferienwohnungen gestattet werden sollte. Der Antrag auf Rechtsschutz gegen das Zweckentfremdungsverbot blieb freilich erfolglos: Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte bereits der dafür erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hatte sich insoweit v. a. darauf berufen, durch das Verbot der Vermietung ihrer Wohnungen an Feriengäste in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. Dies sah das Verwaltungsgericht jedoch als fraglich an, da es der Eigentümerin freistehe, die Wohnungen als regulären Wohnraum zu vermieten. Zudem fehle es auch an einem Anordnungsgrund, da es der Antragstellerin zumutbar sei, abzuwarten, bis sie von dem zuständigen Bezirksamt dazu verpflichtet werde, die Wohnungen zweckgemäß als Wohnraum zu nutzen. Auch ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren sah das Gericht nicht als hinreichenden Grund für eine Eilmaßnahme an, da ein solches jedenfalls nicht konkret drohte.

Hinsichtlich der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob das Zweckentfremdungsverbot überhaupt wirksam ist, hat das Gericht keine abschließende Entscheidung getroffen. Weder die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, die v. a. unter den Gesichtspunkten des Parlamentsvorbehalts, der Eigentumsgarantie, der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes in Frage gestellt werden kann, noch die Vereinbarkeit der Zweckentfremdungsverordnung des Senats mit dem höherrangigen Zweckentfremdungsverbotsgesetz konnte das Gericht im Eilverfahren abschließend feststellen. Insoweit bleibt abzuwarten, bis erste Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit über entsprechende Klagen vorliegen. Ohnehin dürfte damit zu rechnen sein, daß viele dieser Fragen erst in höherer Instanz geklärt werden. Kommt etwa ein einfaches Gericht zu dem Ergebnis, daß das Zweckentfremdungsverbot verfassungswidrig ist, hat es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin oder dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

VG Berlin, Beschl. v. 27. April 2016, 6 L 246.16

Abgeordnetenhaus beschließt Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots

In seiner Plenarsitzung vom 17. März 2016 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin die vom Berliner Senat initiierte Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr beschlossen. Inhalt der Änderung ist v. a. eine stärkere Einbindung der Anbieter von Diensten i. S. d. Telemediengesetzes bei der Bekämpfung der aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Zweckentfremdung von Wohnraum.  § 5 Abs. 2 ZwVbG in der jetzt beschlossenen Fassung sieht vor, daß diese zur Erhebung von Daten über zweckentfremdete Wohnungen und deren Inhaber herangezogen werden können, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den Inhabern selbst nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.  Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats (AGH-Drs. 17/2712) zielt dies vor allem auf die Betreiber von Internetportalen ab, auf denen Wohnungen unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot als Ferienwohnung angeboten werden. Von dieser Regelung sollen v. a. Anbieter wie Airbnb umfaßt werden, die lediglich eine Plattform bereithalten, auf der Dritte Wohnraum anbieten können. Diese Anbieter sind künftig verpflichtet, unzulässige Angebote von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen (§ 7 Abs. 3 ZwVbG in der jetzt beschlossenen Fassung). Kommen sie dem nicht nach, handeln sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Zudem stellt künftig bereits das Anbieten einer zweckentfremdeten Wohnung eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 7 Abs. 2 ZwVbG in jetzt beschlossenen Fassung), die ebenfalls bußgeldbewehrt ist. Hinsichtlich der Schärfe der drohenden Sanktionen ist das Abgeordnetenhaus noch über den Senatsentwurf hinausgegangen und hat den Rahmen des möglichen Bußgelds von vormals bis zu 50.000 EUR auf künftig bis zu 100.000 EUR erhöht.

Die Neuregelung wird am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten.

Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 17. März 2016, Beschlußprotokoll 17/78

 

Zweckentfremdungsverbot: Indienstnahme von Internetportalen geplant

Nachdem das Zweckentfremdungsverbot für Wohnungen in Berlin bereits seit über zwei Jahren in Kraft ist, beabsichtigt der Berliner Senat nun, mit einer ersten Gesetzesänderung die Maßnahmen gegen die unerwünschte Zweckentfremdung von Wohnraum weiter zu verschärfen. Mit einem Gesetzesentwurf zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (AGH-Drs. 17/2712) sollen neben kleineren Korrekturen v. a. die Betreiber von Internetportalen in Dienst genommen werden. § 5 Abs. 2 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs bestimmt hierzu, daß die Anbieter von Diensten i. S. d. Telemediengesetzes zur Erhebung von Daten über zweckentfremdete Wohnungen und deren Inhaber herangezogen werden können, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den Inhabern selbst nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Der Begriff des Diensteanbieters ist ausgesprochen weit; er umfaßt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG alle Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Benutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (AGH-Drs. 17/2712) zielt dies vor allem auf die Betreiber von Internetportalen ab, auf denen Wohnungen unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot als Ferienwohnung angeboten werden. Auf die Art des Anbietens oder Vermittelns kommt es nicht an, so daß insbesondere auch Unternehmen wie Airbnb, die lediglich eine Plattform bereithalten, auf der Dritte Wohnraum anbieten können, hierunter fallen dürften. Zwar sieht die Neuregelung keine Datenerhebungspflicht der Diensteanbieter vor, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß Informationsersuchen der zuständigen Behörden ins Leere laufen, wenn der Diensteanbieter selbst keine näheren Angaben zur Belegenheit der Wohnung oder der Identität ihres Inhabers machen kann, weil er die entsprechenden Daten nicht abgefragt hat. Dem begegnet der Gesetzentwurf allerdings dadurch, daß künftig bereits das Anbieten einer zweckentfremdeten Wohnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 7 Abs. 2 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs) und daß Diensteanbieter verpflichtet werden, derartig unzulässige Angebote von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen (§ 7 Abs. 3 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs). Diese Beseitigungspflicht tritt neben die Auskunftspflicht und ist ihrerseits bußgeldbewehrt.

Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, AGH-Drs. 17/2712