OVG Berlin-Brandenburg: Zweckentfremdungsverbot verfassungswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum in Teilen für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diejenigen Regelungen des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes, denen Rückwirkung zukommt, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Den Ausgangspunkt des Verfahrens bilden eine Vielzahl von Klagen von Wohnungseigentümern, deren Räume bereits beim Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots als Ferienwohnungen genutzt wurden und die auch nach dem Ablaufen der gesetzlichen vorgesehenen Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin als Ferienwohnungen angeboten werden sollen. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatten die Klagen der Eigentümer, die auf Ausstellung von Negativattesten gerichtet waren, keinen Erfolg; bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin entsprechende Eilanträge zurückgewiesen.

Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist das Zweckentfremdungsverbot für sich genommen nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Berliner Senat nachgewiesen, daß von einer besonderen Gefährdung des Wohnraumbestandes in Berlin auszugehen sei. Allerdings hält das Oberverwaltungsgericht die Rückwirkung des Zweckentfremdungsverbots für unzulässig. Hiernach müssen auch solche Räume in Wohnraum zurückverwandelt werden, die zum Stichtag, dem 1. Mai 2014, bereits zu anderen Zwecken als zur Wohnnutzung, z. B. als Ferienwohnung, genutzt wurden. Diese Vorgabe greift nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Wohnungseigentümer ein.

Über die Vorlage wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. Eine frühere Verfassungsbeschwerde von Berliner Wohnungseigentümern hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten noch nicht beschritten worden war (BVerfG, Beschl. v. 13. Februar 2015, 1 BvR 3332/14). Für die jetzige Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist das allerdings unerheblich.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. April 2017, OVG 5 B 14.16 u. a.

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