VG Berlin: Referent eines Bezirksstadtrats darf nicht auf Grund persönlicher Präferenzen ausgewählt werden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Eilentscheidung die Vergabe der Stelle eines Referenten der Bezirksstadträtin für Weiterbildung, Schule, Kultur und Sport im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin als rechtswidrig eingestuft. Dem Verfahren lag eine Stellenausschreibung des Bezirksamtes im Amtsblatt von Berlin zu Grunde, in der das Bezirksamt von den Bewerbern u. a. „eine persönliche Eignung auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses zur Bezirksstadträtin/dem Bezirksstadtrat“ gefordert hatte. Nach Auswahlgesprächen mit mehreren Bewerbern fiel die Wahl des Bezirksamtes auf einen Kandidaten, der sich als Seiteneinsteiger um die Stelle beworben hatte. Den übrigen Bewerbern wurde gleichzeitig mitgeteilt, daß sie für die Stelle nicht in Frage kämen. Hiergegen wandte sich eine der übergangenen Bewerberinnen mit Erfolg.

Auf den Eilantrag der übergangenen Bewerberin verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin das Bezirksamt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, über die Besetzung der Stelle erneut zu entscheiden, und untersagte ihm, den ausgewählten Kandidaten vor einer ordnungsgemäßen Neuentscheidung zu ernennen. Das Verwaltungsgericht stellte in der Entscheidung zunächst klar, daß für die Besetzung der Stelle des Referenten eines Bezirksamtsmitglieds allein der Grundsatz der Bestenauslese gilt. Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt hierzu, daß jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Zwar ist innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei bestimmten politisch gefärbten Positionen wie den Stellen von Pressesprechern, Büroleitern und persönlichen Referenten ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Hausleitung zur Auswahlvoraussetzung gemacht werden kann. Für den Referenten eines Bezirksstadtrats eines Berliner Bezirks gilt dies jedoch nicht. Bei der Besetzung einer solchen Stelle dürfen persönliche Präferenzen nicht zum Auswahlkriterium gemacht werden.

Ausgehend hiervon war das Auswahlverfahren des Bezirksamtes fehlerhaft. Das Bezirksamt hatte die Auswahlentscheidung allein auf ein vierzigminütiges Auswahlgespräch gestützt, ohne dabei die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerber zu berücksichtigen. Zwar ist anerkannt, daß ein Auswahlgespräch zur Beurteilungsgrundlage für eine Stellenvergabe gemacht werden kann. Gleichwohl müssen vorrangig dienstliche Beurteilungen für einen Leistungsvergleich herangezogen werden. Ist das Bewerberfeld heterogen, weil beispielsweise wie hier externe und interne Bewerber um die Stelle konkurrieren, hat der Dienstherr zunächst die ihm vorliegenden Beurteilungen so weit wie möglich vergleichbar zu machen. Ein Auswahlgespräch kann das daraus gewonnene Bild nur ergänzen, nicht aber einen solchen Leistungsvergleich ersetzen.

Hinzu kam hier, daß das Bezirksamt den Vermerk über die Auswahlentscheidung erst eine Woche nach der tatsächlichen Entscheidung über die Stellenbesetzung gefertigt hatte. Der Vermerk konnte daher keine taugliche Grundlage für die Auswahlentscheidung bilden.

Das Bezirksamt wird nun auf der Grundlage der Vorgaben des Verwaltungsgerichts erneut über die Stellenbesetzung zu befinden haben.

VG Berlin, Beschl. v. 10. Mai 2017, 36 L 100.17

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