VG Berlin: Hohe Anforderungen an Bestandsschutz für Spielhallen

Mit der Neuregelung des Rechts der Spielhallen in Berlin hat der Landesgesetzgeber vorgegeben, daß die bislang erteilten Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen zum 31. Juli 2016 erlöschen. Grund hierfür ist, daß nach dem neuen Berliner Spielhallengesetz deutlich strengere Vorgaben als bisher für die Genehmigung von Spielhallen gemacht werden. U. a. müssen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern zueinander einhalten und dürfen nicht in der Nähe von Einrichtungen für Kinder oder Jugendliche betrieben werden. Die bisherigen Spielhallenbetreiber sind daher gezwungen, sich erneut um eine Erlaubnis zu bewerben. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, sich in einem Sonderverfahren nach den Bestimmungen des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes (MindAbstUmsG) bevorzugt vor Neubewerbern um eine neue Spielhallenerlaubnis zu bemühen.

Die an eine solche vorrangige Bewerbung zu stellenden Anforderungen sind jedoch hoch. Insbesondere werden verspätet oder unvollständig gestellte Anträge nach den gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG nicht berücksichtigt. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin in einer Entscheidung im Eilverfahren (Beschl. v. 13. Oktober 2016, 4 L 291.16) bestätigt. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hatte den Antrag eines Bestandsbetreibers auf Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht im Sonderverfahren bescheiden wollen, weil der gesetzlich geforderte Sachkundenachweis für die Geschäftsführerin nicht vollständig eingereicht wurde; ihm fehlte der suchtpräventive Teil. Das Verwaltungsgericht Berlin billigte dies und betonte den Charakter der Antragsfrist im Sonderverfahren als Ausschlußfrist. Diese läßt auch bei einem unverschuldeten Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Auch ist das Bezirksamt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eingegangene Anträge unmittelbar auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, fehlende Unterlagen noch innerhalb der Antragsfrist nachzureichen. Daß der Antrag entgegen den Angaben des Bezirksamtes doch vollständig gewesen wäre, konnte die Antragstellerin vor Gericht nicht glaubhaft machen. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb daher erfolglos.

VG Berlin, Beschl. v. 13. Oktober 2016, 4 L 291.16

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