OVG Berlin-Brandenburg: Denkmalschutz verpflichtet nicht zur Herstellung eines Zustandes, der nicht dem Original entspricht

Mit der Reichweite des Denkmalschutzes bei Gebäuden, deren Zustand nicht mehr dem bauzeitlichen Original entspricht, hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil zu befassen. Der Rechtsstreit betraf die Reichsforschungssiedlung Haselhorst, eine in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts errichtete Modellsiedlung im Ortsteil Haselhorst des Berlin Bezirks Spandau. Für diese Siedlung hatte die Denkmalschutzbehörde einen Maßnahmenkatalog erstellt, der u. a. den Anstrich der Gebäude mit bestimmten Farben vorsah. Dabei handelte es sich allerdings nicht um den bauzeitlichen Originalanstrich, sondern um eine farbliche Gestaltung, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Siedlung in die Denkmalliste im Jahre 1995 überwiegend in der Siedlung vertreten war. Die Eigentümer mehrerer Häuser hatten diese Vorgaben nicht umgesetzt, sondern verschiedene Bauteile ihrer Gebäude in davon abweichenden Farben angestrichen. Ihnen versagte die Denkmalschutzbehörde die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung.

Nachdem die Hauseigentümer vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit ihrer u. a. auf Genehmigung des Anstrichs gerichteten Klage erfolglos geblieben waren, gab ihnen das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg insoweit Recht. Zwar bejahte das Gericht nach eingehender Prüfung die Denkmalfähigkeit der Reichsforschungssiedlung, da ihr eine bau- bzw. architekturgeschichtliche, städtebauliche und wissenschaftliche Bedeutung zukommt. Doch verpflichtet der Denkmalschutz den Eigentümer nicht dazu, einen Zustand herzustellen, der nicht dem Originalzustand des Denkmals entspricht. Denn das Denkmalschutzrecht zwingt den Eigentümer lediglich zur Instandhaltung und Instandsetzung des Denkmals, womit die Konservierung des ursprünglichen Zustandes, soweit dieser bei Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste noch vorhanden ist, gemeint ist. Gestalterische Vorgaben, die nicht die Bewahrung dieses Zustandes betreffen, sondern eine darüber hinausgehende Zielsetzung verfolgen, können hingegen mit den Mitteln des Denkmalschutzes nicht umgesetzt werden. So aber lag der Fall hier, da die ursprüngliche Farbgestaltung der Gebäude in der Siedlung nicht mehr bekannt war und stattdessen ein Anstrich vorgegeben werden sollte, der zu einem späteren Zeitpunkt in der Siedlung vorherrschte. Zwar kann auch derartigen späteren Veränderungen eines Denkmals ein eigenständiger Denkmalwert zukommen; Anhaltspunkte dafür bestanden hier freilich nicht. Im Ergebnis war die von den Eigentümern gewählte Farbgebung denkmalschutzrechtlich daher nicht zu beanstanden und mußte daher genehmigt werden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. April 2016, 2 B 24.12

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