BGH: Nachprüfungsantrag ist keine Voraussetzung für Schadensersatz

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen ein Bieter, der bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages rechtswidrig übergangen wurde, Schadensersatz verlangen kann. Die Entscheidung, die auch wegen der Aussagen des Bundesgerichtshofs zu dem Umgang mit den einem Angebot beigefügten Vertragsbedingungen des Bieters lesenswert ist, betraf die Vergabe von Tiefbau- und Straßenarbeiten nach dem Abschnitt 2 der VOB/A. Der Auftraggeber schloss das Angebot des erstplatzierten Bieters u. a. mit der Begründung aus, der Bieter habe seinem Angebot eigene Vertragsbedingungen beigefügt. „BGH: Nachprüfungsantrag ist keine Voraussetzung für Schadensersatz“ weiterlesen

Sebastian Conrad erneut als einer der besten Rechtsanwälte für Vergaberecht ausgezeichnet

Die WirtschaftsWoche hat Dr. Sebastian Conrad zum zweiten Mal in Folge als einen der renommiertesten Vergaberechtsanwälte in Deutschland ausgezeichnet. Die erneute Auszeichnung ist wie bereits im Vorjahr das Ergebnis einer Umfrage, die die Zeitschrift in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt Research Institute (HRI) durchgeführt hat und bei der 506 Vergaberechtsanwälte nach der Reputation ihrer Kollegen befragt wurden. Zusätzlich wurde eine Bewertung durch eine Expertenjury vorgenommen. Die Ergebnisse der aktuellen Umfrage wurden in Heft 39/2019 der WirtschaftsWoche veröffentlicht.

BGH: Beifügung eigener Vertragsbedingungen des Bieters führt nicht zwingend zum Ausschluss des Angebots

Mit einem aktuellen Urteil modifiziert der Bundesgerichtshof die bisherige Entscheidungspraxis der Nachprüfungsinstanzen, nach der die Beifügung eigener Vertragsbedingungen des Bieters zwingend zum Ausschluss des Angebots führt.

Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV (§ 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A) sind Änderungen des Bieters an den Vergabeunterlagen unzulässig. Nimmt ein Bieter gleichwohl Änderungen vor, führt dies gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV (§ 16 EU Nr. 2 VOB/A) zwingend zum Ausschluss des Angebots. Nach dem bisher ganz überwiegenden Sichtweise in der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen und im Schrifttum gilt dies auch dann, wenn der Bieter seinem Angebot eigene Vertragsbedingungen beifügt, die von den Vertragsbedingungen in den Vergabeunterlagen abweichen, und sei es auch nur in Form eigener AGB, die auf einem Begleitschreiben des Bieters abgedruckt sind.

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VOB/A-EU 2019 und VOB/A-VS 2019 seit dem 18. Juli 2019 anzuwenden

Seit dem 18. Juli 2019 sind die VOB/A-EU und die VOB/A-VS im Oberschwellenbereich anzuwenden. Mit Verordnung vom 12. Juli 2019 wurden die Vergabeverordnung und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit geändert und die Geltung der Ausgabe 2019 der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A angeordnet. Die Änderungsverordnung wurde am 17. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 27, S. 1081) verkündet und ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

EuGH: Kartellrechtsverstöße dürfen bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge nicht ausgeblendet werden

In einem Vorabentscheidungsverfahren erläutert der Gerichtshof der Europäischen Union, ob Verstöße von Bietern gegen Bestimmungen des Kartellrechts bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge unberücksichtigt gelassen werden können.

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Auch ein nur vorsorglich eingeleitetes Nachprüfungsverfahren löst Kosten aus

Das Brandenburgische Oberlandesgericht erläutert die Bemessung der Gebühren in Fällen, in denen ein Nachprüfungsantrag nur vorsorglich zur Fristwahrung erhoben und alsbald zurückgenommen wird. Die Entscheidung betrifft die Vergabe der Herstellung und Lieferung von insgesamt 45 Straßenbahnfahrzeugen mit einem Auftragswert von über 100 Millionen Euro. Ein ausländisches Unternehmen, das an dem Auftrag interessiert war, hielt sich durch eine Vorgabe betreffend die Wertung von Referenzen im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs für diskriminiert und brachte hiergegen noch während der Bewerbungsfrist zunächst eine Rüge bei den Auftraggeberinnen und sodann vorsorglich zur Fristwahrung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg an. Nachdem die Auftraggeberinnen mitteilten, dass es auf Grund der Anzahl der eingegangenen Teilnahmeanträge nicht auf die Bewertung der Referenzen und das beanstandete Kriterium ankomme, nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zwölf Tage nach Einreichung bei der Vergabekammer zurück. Die Vergabekammer setzte daraufhin die Gebühren für das Nachprüfungsverfahren auf ca. ein Achtel der extrapolierten Basisgebühr gemäß der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes fest.

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VK Bund: kein Anspruch auf Ausschreibung bestimmter Wirkstoffkonzentration bei Rabattvertragsausschreibung

Ein aktueller Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes befasst sich mit einer Ausschreibung von Rabattverträgen über Arzneimittel nach § 130a Abs. 8 SGB V. Der Antragsteller, ein pharmazeutischer Unternehmer, machte mit seinem Nachprüfungsantrag geltend, die ausschreibenden Krankenkassen hätten zu Unrecht eine bestimmte Konzentration eines Wirkstoffs nicht nachgefragt und für diese Konzentration keinen Rabattvertrag ausgeschrieben. Dadurch werde ein Konkurrent, der diese Konzentration als einziger am Markt anbiete, in unzulässiger Weise bevorzugt. Denn er könne die nicht ausgeschriebene Konzentration künftig unrabattiert abgeben und dadurch in der Ausschreibung ein besonders niedriges, weil quersubventioniertes Angebot abgeben. Die Krankenkassen, die den Vertrag ohne die entsprechende Konzentration ausgeschrieben hatten, hielten dem entgegen, sie beabsichtigten, die Konzentration in Kürze zum Gegenstand eines in einem Open-house-Verfahren zu schließenden Vertrages zu machen. Dadurch werde sich voraussichtlich ein höheres Rabattniveau einstellen als bei einer Ausschreibung.

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Wieder einmal: Anforderungen an die Eignung müssen eindeutig sein und bereits in der Bekanntmachung genannt werden

Die 1. Vergabekammer des Bundes befasst sich erneut mit den Anforderungen an die wirksame Bekanntmachung von Eignungsanforderungen. Dem Beschluss lag ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Planungsleistungen im Wege eines offenen Realisierungswettbewerbs für den Neubau eines Bundes-, Kompetenz-, Schulungs- und Dokumentationszentrums zugrunde. Auftraggeber war ein eingetragener Verein, dessen Baumaßnahme allerdings zu mehr als 90 % aus öffentlichen Mitteln des Bundes finanziert wurde, so dass er nach § 99 Nr. 4 GWB als öffentlicher Auftraggeber einzustufen war. Die Wettbewerbsbekanntmachung enthielt u. a. folgende Aussagen über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit zugrunde:

„(…) vom Architekten als Referenzobjekt mindestens ein realisiertes Projekt (Lph 2-8) oder ein Wettbewerbsbeitrag, der die Preisgruppe erreicht hat (…). Werden ausschließlich Wettbewerbsbeiträge eingereicht, ist zusätzlich der Nachweis der Realisierungserfahrung Lph 5-8 – ggf. durch Eignungsleihe gem. § 47 VgV – nachzuweisen. Das bzw. die Referenzobjekte müssen mindestens 2 Mio. Euro Baukosten (Kostengruppe 300 + 400 netto) umfassen. (…)“ (vgl. auch Ziffer 1.15 der Auslobungsbedingungen).“

Der Auftraggeber schloss eine Bietergemeinschaft aus dem weiteren Verfahren aus, weil deren Referenzen nicht die geforderte Mindestauftragssumme von 2 Millionen Euro Baukosten je Auftrag erreicht hätten und zudem älter als drei Jahre seien.

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Form statt Inhalt bewertet: rechtswidrig

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Vergabe von Bauleistungen im offenen Verfahren aus. Mit den Angeboten sollten die Bieter u. a. einen Bauablaufplan einreichen. Die Zuschlagskriterien sahen eine Gewichtung des Preises mit 80 % und eine Gewichtung der Leistung (technischer Wert) mit 20 % vor. Für die Leistungsbewertung sollte u. a. der Bauablauf beurteilt werden. Maßgeblich für die Punktevergabe sollte sein, ob der Bauablauf plausibel dargestellt wird und inwieweit die Angaben zum Fahrzeug- und Geräteeinsatz eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung erwarten lassen. „Form statt Inhalt bewertet: rechtswidrig“ weiterlesen