Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft: Alle müssen gerügt haben

Das Oberlandesgericht Rostock erläutert in einer aktuellen Entscheidung die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, der von einer Bietergemeinschaft erhoben wird.

Das Vergabeverfahren betraf die Vergabe arbeitstherapeuthischer Maßnahmen in der Justizvollzugsanstalt Bützow. Eine Bietergemeinschaft, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligt hatte und nicht zum Zuge kommen sollte, machte im Nachprüfungsverfahren Vergaberechtsverstöße im Zusammenhang mit der Auslegung des Leistungsverzeichnisses und ihres Angebots geltend. Vor der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern blieb ihr Nachprüfungsantrag erfolglos. Ihr an das Oberlandesgericht Rostock gerichtete Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock war der Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft bereits unzulässig, weil der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß nicht zuvor gemäß § 160 Abs. 3 GWB gerügt worden war. Die Rüge hatte lediglich ein Mitglied der Bietergemeinschaft erhoben. Dass die Rüge auch im Namen des weiteren Bietergemeinschaftsmitglieds angebracht werden sollte, war dem Rügeschreiben nicht zu entnehmen. Damit fehlte es an einer ordnungsgemäßen Rüge. Bieter im Vergabeverfahren und Antragsteller im Nachprüfungsverfahren war die Bietergemeinschaft; von dieser hätte auch die Rüge ausgesprochen werden müssen.

Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge und einen ordnungsgemäßen Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft. Bietergemeinschaften ist unbedingt zu empfehlen, nicht nur bei der Einreichung eines Angebots oder eines Teilnahmeantrags, sondern auch bei der sonstigen Korrespondenz mit dem Auftraggeber, insbesondere der Erhebung von Rügen, genau darauf zu achten und eindeutig anzugeben, namens welcher Personen Erklärungen abgegeben werden. In gleicher Weise gilt dies für die Anbringung eines Nachprüfungsantrags. Unstimmigkeiten können gravierende Folgen haben.

OLG Rostock, Beschl. v. 7. November 2018, 17 Verg 2/18

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