Die Berechnung der Frist für die Vorabinformation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß § 134 Abs. 2 GWB ist nicht in allen Fällen klar. § 134 Abs. 2 Satz 1 GWB bestimmt, dass der Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation verschickt werden darf. Wird die Vorabinformation per Telefax oder auf elektronischem Wege verschickt, verkürzt sich die Frist gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB auf zehn Kalendertage.
Zur Berechnung der Frist stellt die gesetzliche Regelung auf Kalendertage ab. Eine Regelung, wie sie in § 222 Abs. 2 ZPO enthalten ist, fehlt. Damit ist es grds. unerheblich, ob das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Allerdings hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Frist dann nicht zu laufen beginne, wenn der öffentliche Auftraggeber die Vorabinformation so verschicke, dass dem Bieter bei einer Außerachtlassung von Wochenenden und Feiertagen im Ergebnis nur vier Werktage zur Anbringung eines Nachprüfungsantrags zur Verfügung stünden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5. Oktober 2016, Verg 24/16).
Das Oberlandesgericht Rostock zeigt nun die Grenzen dieser Rechtsprechung auf. Im konkret entschiedenen Fall machte der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend, auf Grund von Wochenend- und Feiertagen faktisch nur wenige Arbeitstage zur Einreichung eines Nachprüfungsantrags zur Verfügung gehabt zu haben; daher sei der von ihr – nach Erteilung des Zuschlags – eingereichte Nachprüfungsantrags trotz des Zuschlags zulässt. Das Gericht folgte dem nicht: Der Auftraggeber hatte die Vorabinformation am 21. März 2018 (Mittwoch) abgeschickt, so dass die Wartefrist am 31. März 2018 (Karsamstag) endete. Das genügte aus der Sicht des Gerichts, um die Wartefrist beginnen zu lassen. Denn dem Bieter standen nach der Berechnung des Gerichts zumindest acht Kalendertage zur Vorbereitung eines Nachprüfungsantrags zur Verfügung, von denen nur zwei auf ein Wochenende fallen. Damit unterscheide sich die konkrete Situation nicht von dem gesetzlichen Regelfall der Wartefrist, bei dem dem Bieter je nach Lage der Wochenenden ohnehin keine vollen zehn Kalendertage zur Vorbereitung des Nachprüfungsantrags zur Verfügung stünden.
Nach dieser Sichtweise ist die Fristberechnung nach Kalendertagen weiterhin der Regelfall. Auch wenn die Frist durch Wochenend- oder Feiertage faktisch knapp wird, muss sie vom Bieter ernst genommen werden.
OLG Rostock, Beschl. v. 7. November 2018, 17 Verg 2/18