Auch im Unterschwellenbereich: Eignungsnachweise müssen in der Bekanntmachung genannt werden

Eine aktuelle Entscheidung der 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt befasst sich mit den Anforderungen an die wirksame Forderung von Eignungsnachweisen im Unterschwellenbereich. Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Leistungen für den Bau und die Planung einer Lagerhalle für mobile Hochwasserschutzanlagen nach dem Abschnitt 1 der VOB/A zugrunde. Hinsichtlich der erforderlichen Nachweise zur Fachkunde gab der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Wesentlichen lediglich Folgendes an:

„Nachweis zur Eignung (Qualifikationen und Referenzen)“.

Nach Einreichung der Angebote verlangte der Auftraggeber von dem erstplatzierten Bieter bestimmte im einzelnen benannte Nachweise hinsichtlich der fachlichen Eignung. Nachdem der Bieter diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt hatte, schloss der Auftraggeber das Angebot aus. „Auch im Unterschwellenbereich: Eignungsnachweise müssen in der Bekanntmachung genannt werden“ weiterlesen

Wieder einmal: Eignungskriterien müssen in der Bekanntmachung aufgeführt werden

Die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Eignungskriterien hat bereits wiederholt die Vergabenachprüfungsinstanzen beschäftigt. Ein aktueller Fall hat der 1. Vergabekammer des Bundes Gelegenheit gegeben, die insoweit geltenden Anforderungen nochmals darzulegen. „Wieder einmal: Eignungskriterien müssen in der Bekanntmachung aufgeführt werden“ weiterlesen

Wieder einmal: Anforderungen an die Eignung müssen eindeutig sein und bereits in der Bekanntmachung genannt werden

Die 1. Vergabekammer des Bundes befasst sich erneut mit den Anforderungen an die wirksame Bekanntmachung von Eignungsanforderungen. Dem Beschluss lag ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Planungsleistungen im Wege eines offenen Realisierungswettbewerbs für den Neubau eines Bundes-, Kompetenz-, Schulungs- und Dokumentationszentrums zugrunde. Auftraggeber war ein eingetragener Verein, dessen Baumaßnahme allerdings zu mehr als 90 % aus öffentlichen Mitteln des Bundes finanziert wurde, so dass er nach § 99 Nr. 4 GWB als öffentlicher Auftraggeber einzustufen war. Die Wettbewerbsbekanntmachung enthielt u. a. folgende Aussagen über die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit zugrunde:

„(…) vom Architekten als Referenzobjekt mindestens ein realisiertes Projekt (Lph 2-8) oder ein Wettbewerbsbeitrag, der die Preisgruppe erreicht hat (…). Werden ausschließlich Wettbewerbsbeiträge eingereicht, ist zusätzlich der Nachweis der Realisierungserfahrung Lph 5-8 – ggf. durch Eignungsleihe gem. § 47 VgV – nachzuweisen. Das bzw. die Referenzobjekte müssen mindestens 2 Mio. Euro Baukosten (Kostengruppe 300 + 400 netto) umfassen. (…)“ (vgl. auch Ziffer 1.15 der Auslobungsbedingungen).“

Der Auftraggeber schloss eine Bietergemeinschaft aus dem weiteren Verfahren aus, weil deren Referenzen nicht die geforderte Mindestauftragssumme von 2 Millionen Euro Baukosten je Auftrag erreicht hätten und zudem älter als drei Jahre seien.

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