Eine Auftraggeberin schrieb die Beschaffung von Beatmungsgeräten im offenen Verfahren aus. In den Vergabeunterlagen gab sie hinsichtlich der Zuschlagskriterien u. a. an, dass Preis und Leistung im Verhältnis von 40 % zu 60 % gewichtet werden sollen. Wie der Preis in Wertungspunkte umgerechnet werden sollte, war den Vergabeunterlagen allerdings nicht zu entnehmen. Eine Bieterin, deren Angebot auf dem zweiten Platz lag, beanstandete die vorgesehene Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten als vergaberechtswidrig und machte u. a. geltend, daß die Angaben zu den Zuschlagskriterien nicht transparent seien.
Vor der Vergabekammer Brandenburg hatte die Bieterin mit ihrem Nachprüfungsantrag Erfolg. Die sofortige Beschwerde, die der für den Zuschlag vorgesehene Konkurrent hiergegen einlegte, blieb vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erfolglos. Das Gericht hatte sich zunächst mit der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags zu befassen und u. a. zu prüfen, ob die Antragstellerin den von ihr behaupteten Transparenzmangel unverzüglich gerügt hatte. Das bejahte der Vergabesenat, da eine mögliche Intransparenz der Bewertungsmethode von einem durchschnittlichen Bieter nicht zu erkennen gewesen sei. Es handele sich bei den Anforderungen an die Bekanntmachung der Zuschlagskriterien vielmehr um eine rechtlich schwierige Materie, die nur in Ansehung des Einzelfalls beurteilt werden könne.
Auch die Begründetheit des Nachprüfungsantrags hielt das Oberlandesgericht mit Blick auf die fehlenden Angaben zur Umrechnungsformel für gegeben. Allein die Mitteilung, daß der Preis zu 40 % in die Angebotswertung einfließt, genügt nach der Auffassung des Gerichts nicht, um die Transparenzanforderungen an die Zuschlagskriterien zu wahren. Den Bietern sei es dadurch nicht möglich, nachzuvollziehen, mit welcher Punktzahl ein bestimmter Angebotspreis in die Angebotswertung einfließe. Das sei aber erforderlich, um den Bietern eine ordnungsgemäße Angebotskalkulation zu ermöglichen und um ihnen eine Abschätzung zu erlauben, inwieweit Preis und Qualität miteinander korrelieren und Nachteile hinsichtlich des einen Kriteriums durch Vorteile hinsichtlich des anderen Kriteriums ausgeglichen werden können.
Darüber hinaus konnte die Antragstellerin ebenfalls mit Erfolg geltend machen, daß die Bewertung der Teststellung der angebotenen Geräte nicht hinreichend dokumentiert worden war. Eine weitere Rüge, die die Anwendung eines Schulnotensystems auf die Bewertung der Teststellung betraf, blieb hingegen erfolglos. Denn die Auftraggeberin hatte zahlreiche Unterkriterien festgelegt und den Bietern mitgeteilt, anhand derer die Bieter detailliert ersehen konnten, auf welche Gesichtspunkte die Auftraggeberin Wert legte und wie die Geräte im Rahmen der Teststellung bewertet werden sollten.
Auf Grund der begangenen Vergaberechtsverstöße war anzuordnen, daß das Vergabeverfahren in das Stadium vor Versand der Vergabeunterlagen zurückversetzt wurde. Die Antragstellerin und mit ihr die weiteren Bieter erhielten dadurch eine zweite Chance zur Angebotsabgabe auf der Grundlage korrigierter Vergabeunterlagen.
Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 28. März 2017, 6 Verg 5/16