Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Eilentscheidung die Vergabe der Stelle eines Referenten der Bezirksstadträtin für Weiterbildung, Schule, Kultur und Sport im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin als rechtswidrig eingestuft. Dem Verfahren lag eine Stellenausschreibung des Bezirksamtes im Amtsblatt von Berlin zu Grunde, in der das Bezirksamt von den Bewerbern u. a. „eine persönliche Eignung auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses zur Bezirksstadträtin/dem Bezirksstadtrat“ gefordert hatte. Nach Auswahlgesprächen mit mehreren Bewerbern fiel die Wahl des Bezirksamtes auf einen Kandidaten, der sich als Seiteneinsteiger um die Stelle beworben hatte. Den übrigen Bewerbern wurde gleichzeitig mitgeteilt, daß sie für die Stelle nicht in Frage kämen. Hiergegen wandte sich eine der übergangenen Bewerberinnen mit Erfolg. „VG Berlin: Referent eines Bezirksstadtrats darf nicht auf Grund persönlicher Präferenzen ausgewählt werden“ weiterlesen
Berufung fehlerhaft beim Oberverwaltungsgericht eingelegt: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das Rechtsmittelrecht der VwGO ist eine nicht immer einfach zu meisternde Materie. Die ausdifferenzierten Verfahrensvorgaben führen in der Praxis vielfach zu Auseinandersetzungen über Verfahrensfragen, die bei einer genauen Beachtung des Verfahrensrechts durch die Beteiligten durchaus vermieden werden könnten. Ein anschauliches Beispiel dafür liefert der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2016 (Az. 1 B 10.16). Er betraf die Klage eines Straßenunterhaltspflichtigen gegen eine Eigentümerin von Telekommunikationsleitungen, die unter der Straße verlegt waren. „Berufung fehlerhaft beim Oberverwaltungsgericht eingelegt: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ weiterlesen
VG Berlin: Hohe Anforderungen an Bestandsschutz für Spielhallen
Mit der Neuregelung des Rechts der Spielhallen in Berlin hat der Landesgesetzgeber vorgegeben, daß die bislang erteilten Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen zum 31. Juli 2016 erlöschen. Grund hierfür ist, daß nach dem neuen Berliner Spielhallengesetz deutlich strengere Vorgaben als bisher für die Genehmigung von Spielhallen gemacht werden. U. a. müssen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern zueinander einhalten und dürfen nicht in der Nähe von Einrichtungen für Kinder oder Jugendliche betrieben werden. Die bisherigen Spielhallenbetreiber sind daher gezwungen, sich erneut um eine Erlaubnis zu bewerben. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, sich in einem Sonderverfahren nach den Bestimmungen des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes (MindAbstUmsG) bevorzugt vor Neubewerbern um eine neue Spielhallenerlaubnis zu bemühen. „VG Berlin: Hohe Anforderungen an Bestandsschutz für Spielhallen“ weiterlesen
VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein
Zu den Besonderheiten des öffentlichen Baurechts in Berlin gehört die weitgehende Fortgeltung des sogenannten übergeleiteten Planungsrechts im ehemaligen Westteil der Stadt. Es besteht aus dem Baunutzungsplan von 1958/60 und den planungsrechtlichen Bestimmungen der Berliner Bauordnung von 1958 (BO 1958) sowie daneben den förmlich festgestellten (f. f.) Straßen- und Baufluchtlinien nach dem preußischen Fluchtliniengesetz von 1875. Auf Grund baurechtlicher Übergangsregelungen gelten diese Bestimmungen bis heute als bauplanungsrechtliche Festsetzungen fort und bilden dort, wo sie nicht durch neuere Festsetzungen abgelöst wurden, weiterhin den bauplanungsrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Immer wieder führt diese planungsrechtliche Sondersituation zu verwaltungsrechtlichen Einordnungsfragen, die insbesondere in Zusammenhang mit den Baugebietstypen der BO 1958 stehen. „VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein“ weiterlesen
Zweckentfremdungsverbot: Ausnahmen bei Nutzung von Zweitwohnungen als Ferienwohnung möglich
Das Zweckentfremdungsverbot, das die Nutzung von Wohnraum in Berlin zu anderen als Wohnzwecken untersagt, gilt nicht ausnahmslos. Eigentümer von Zweitwohnungen, die zeitweise als Ferienwohnungen vermietet werden, können einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben. Dies ergibt sich aus mehreren aktuellen Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin.
VG Berlin bestätigt Zweckentfremdungsverbot
In mehreren mit Spannung erwarteten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Berlin das in Berlin bestehende Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erstinstanzlich bestätigt. Grundlage der Entscheidungen ist seit 2013 in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbotsgesetz, das es verbietet, Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden. Eine verbotene Zweckentfremdung liegt u. a. dann vor, wenn Wohnraum als Ferienwohnung oder für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Mehrere Wohnungseigentümer hatten sich gegen dieses Verbot gewandt und neben anderen Argumenten v. a. einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit, die Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz geltend gemacht. „VG Berlin bestätigt Zweckentfremdungsverbot“ weiterlesen
VG Berlin: Kein Rechtsschutz gegen Zweckentfremdungsverbot im Eilverfahren
Nahezu pünktlich zum Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist für das Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots, das die Nutzung von Wohnraum in Berlin u. a. als Ferienwohnung grundsätzlich untersagt, hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer ersten bekannt gewordenen Entscheidung über einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag entschieden (Beschluß vom 27. April 2016, 6 L 246.16). Dem Verfahren lag der Antrag einer Wohnungseigentümerin zugrunde, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrte, mit dem ihr die Nutzung ihrer drei Wohnungen als Ferienwohnungen gestattet werden sollte. Der Antrag auf Rechtsschutz gegen das Zweckentfremdungsverbot blieb freilich erfolglos: Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte bereits der dafür erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hatte sich insoweit v. a. darauf berufen, durch das Verbot der Vermietung ihrer Wohnungen an Feriengäste in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. Dies sah das Verwaltungsgericht jedoch als fraglich an, da es der Eigentümerin freistehe, die Wohnungen als regulären Wohnraum zu vermieten. Zudem fehle es auch an einem Anordnungsgrund, da es der Antragstellerin zumutbar sei, abzuwarten, bis sie von dem zuständigen Bezirksamt dazu verpflichtet werde, die Wohnungen zweckgemäß als Wohnraum zu nutzen. Auch ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren sah das Gericht nicht als hinreichenden Grund für eine Eilmaßnahme an, da ein solches jedenfalls nicht konkret drohte.
Hinsichtlich der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob das Zweckentfremdungsverbot überhaupt wirksam ist, hat das Gericht keine abschließende Entscheidung getroffen. Weder die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, die v. a. unter den Gesichtspunkten des Parlamentsvorbehalts, der Eigentumsgarantie, der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes in Frage gestellt werden kann, noch die Vereinbarkeit der Zweckentfremdungsverordnung des Senats mit dem höherrangigen Zweckentfremdungsverbotsgesetz konnte das Gericht im Eilverfahren abschließend feststellen. Insoweit bleibt abzuwarten, bis erste Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit über entsprechende Klagen vorliegen. Ohnehin dürfte damit zu rechnen sein, daß viele dieser Fragen erst in höherer Instanz geklärt werden. Kommt etwa ein einfaches Gericht zu dem Ergebnis, daß das Zweckentfremdungsverbot verfassungswidrig ist, hat es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin oder dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.