Das OLG Celle befasst sich in einem aktuellen Beschluss mit der Pflicht zur Vorabinformation im Unterschwellenbereich. Die Entscheidung betrifft ein nach der VOL/A im Unterschwellenbereich geführtes Verfahren zur Vergabe der Durchführung der sozialen Schuldnerberatung nach § 11 Abs. 5 SGB XII und der Schuldnerberatung zur Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit nach § 1a Nr. 2 SGB II. Ein Bieter, der sich an der Ausschreibung beteiligt hatte, verlangte von dem Auftraggeber, den Zuschlag erst dann zu erteilen, wenn er zuvor die unterlegenen Bieter von den Gründen für die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote informiert und eine Wartefrist von zehn Tagen eingehalten habe. Der Antrag auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung wurde von dem LG Lüneburg zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zum OLG Celle blieb ebenfalls erfolglos.
Das OLG Celle konnte insbesondere weder aus der VOL/A noch aus dem niedersächsischen Landesrecht eine Informations- und Wartepflicht zugunsten der unterlegenen Bieter herleiten. Daher kam es maßgeblich darauf an, ob die in § 134 GWB vorgesehenen Pflichten in entsprechender Weise auf Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich angewandt werden können. Das OLG Düsseldorf hatte dies in einer Entscheidung vom 13. Dezember 2017 (27 U 25/17) bejaht. Dem folgte das OLG Celle jedoch nicht. Das aus dem Unionsrecht folgende Gebot des effektiven Rechtsschutzes könne allenfalls bei einer Binnenmarktrelevanz des jeweiligen Auftrags zu einer Vorinformationspflicht führen. Eine solche konnte das OLG Celle hier jedoch nicht feststellen. Zudem sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht die Begründung einer Informations- und Wartepflicht nicht geboten. Hierzu verwies das OLG Celle auf die dahingehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvR 1160/03) . Eine Übertragung der im Beamtenrecht geltenden Grundsätze verneinte das Gericht mangels Vergleichbarkeit der Fragestellungen.
Die Frage, ob im Unterschwellenbereich eine Informations- und Wartepflicht zu beachten ist, wird damit weiterhin uneinheitlich beurteilt. Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des OLG Celle können Bieter nicht davon ausgehen, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vor Erteilung des Zuschlags informiert zu werden. Unabhängig davon liegt es aber in der Hand des jeweiligen Landesgesetzgebers, eine solche Pflicht ausdrücklich zu normieren.