Welche Aufgaben darf der Auftraggeber auf externe Berater übertragen?

Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Thüringen befasst sich u. a. mit der Frage, welche Aufgaben der Auftraggeber im Vergabeverfahren auf externe Berater übertragen darf. Die Entscheidung betrifft die Vergabe von Bauleistungen zur Sanierung eines Landestheaters. Nach Abgabe der Angebote hob der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibung auf, weil das einzige abgegebene Angebot unangemessen hoch sei.

Der gegen die Aufhebung gerichtete Nachprüfungsantrag des Bieters hatte mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung Erfolg. Neben einer fehlerhaft, weil nicht hinreichend sorgfältig erstellten Kostenschätzung beanstandete die Vergabekammer auch einen Ausfall des Ermessens des Auftraggebers hinsichtlich der Entscheidung, das Vergabeverfahren aufzuheben. In diesem Zusammenhang ging die Vergabekammer auch auf die Mitwirkung eines vom Auftraggeber beauftragten Planungsbüros an dem Vergabeverfahren ein und kritisierte das Ausmaß dieser Mitwirkung.

Grds. ist anerkannt, dass  die maßgeblichen Entscheidungen im Vergabeverfahren vom Auftraggeber selbst getroffen werden müssen. Externe Berater wie Architekten und Rechtsanwälte, die der Auftraggeber mit der Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt, dürfen an diesen Entscheidungen nicht mitwirken, sondern können sie allenfalls vorbereiten. Nach der Auffassung der Vergabekammer war fraglich, ob diese Grundsätze hier beachtet wurden. Denn der Auftraggeber hatte das Planungsbüro mit der Prüfung und Wertung des Angebots und der Unterbreitung eines Vergabevorschlags beauftragt. Der Auftraggeber folgte dem Vorschlag des Planers, das Angebot nicht zu bezuschlagen und das Vergabeverfahren aufzuheben. Aus der Dokumentation dieser Vorgänge ergab sich jedoch für die Vergabekammer, dass die Entscheidungsfindung des Auftraggebers im hohen Maße  auf den Feststellungen des Planers beruhe. Es sei  eine Mitwirkung des Planers an der Entscheidung zur Aufhebung des  Vergabeverfahrens in einem Ausmaß zu erkennen, dass diese Mitwirkung bedenklich erscheine, da eine eigene Auseinandersetzung des Auftraggebers mit den Vorschlägen des Planers und eine darauf gestützte eigene Entscheidung des Auftraggebers möglicherweise nicht hinreichend festzustellen seien. Da die Frage nicht entscheidungserheblich war, hat sie die Vergabekammer aber im Ergebnis offen gelassen.

Die Entscheidung verdeutlicht anschaulich, wo die Grenzen der Beteiligung externer Berater an der Auftragsvergabe liegen. Eine vollständige Auslagerung von Vergabeverfahren auf Dritte ist mit diesen Grenzen nicht vereinbar.

VK Thüringen, Beschl. v. 6. Dezember 2019, 250-4002-15195/2019-E-006-ABG

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