BVerwG: Tempo-30-Zonen müssen zwingend erforderlich sein

Tempo-30-Zonen dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Beschluß entschieden und damit eine frühere Fehlanwendung der StVO durch einige Verwaltungsgerichte korrigiert. Grundlage der Entscheidung ist § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wonach Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist (s. auch § 39 Abs. 1 StVO). Die Vorschrift war bereits im Jahre 1997 in die StVO aufgenommen worden (24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997, BGBl. I, S. 2028), um den „Schilderwald“ zu reduzieren und die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen, die über die in der StVO geregelten Pflichten hinausgehen, auf ein Mindestmaß zu beschränken. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO wurde jedoch mit Blick auf die frühere, mißverständlich formulierte Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a. F. teilweise so gedeutet, daß das Erforderlich der zwingenden Erforderlichkeit nicht für die Anordnung von Tempo-30-Zonen und weitere in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a. F. genannte Verkehrsregelungen gelten soll (u. a. Nds. OVG, Urt. v. 18. Juli 2006, 12 LC 270/04, NJW 2007, S. 1609 (1612); VGH B.-W., Urt. v. 15. Juni 2016, 5 S 515/14, NJW 2016, S. 3798 (3800 f.)). Nachdem der Verordnungsgeber mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I vom 13. Dezember 2016, S. 2848) § 45 Abs. 9 StVO neu strukturiert hat, besteht freilich spätestens jetzt kein Zweifel mehr daran, daß das Kriterium der zwingenden Erforderlichkeit auch für die Anordnung von Tempo-30-Zonen gilt. § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO n. F. stellt nunmehr klar, daß Tempo-30-Zonen ebenso wie die weiteren in § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO genannten Anordnungen nur von dem zusätzlichen Erfordernis aus § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, dem Erfordernis einer besonderen, das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefahrenlage, befreit sind, nicht aber von der für alle Verkehrsregelungen geltenden Anforderung der zwingenden Erforderlichkeit.

Mit seinem Beschluß vom 1. September 2017 (BVerwG 3 B 50.16) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Lesart bestätigt. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone ist daher ebenso wie die Anordnung sonstiger Verkehrszeichen und -einrichtungen nur dort zulässig, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen. Das allgemein gehaltene Ziel, den Verkehr zu „beruhigen“, dürfte dafür nicht genügen. Vielmehr müssen besondere Umstände vorhanden sein, die dazu führen, daß sich die ansonsten geltenden Regeln der StVO als nicht ausreichend für eine sichere und geordnete Verkehrsführung erweisen. Tempo-30-Zonen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind rechtswidrig und können mit Erfolg vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.

BVerwG, Beschl. v. 1. September 2017, BVerwG 3 B 50.16

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