Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen ein Bieter, der bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages rechtswidrig übergangen wurde, Schadensersatz verlangen kann. Die Entscheidung, die auch wegen der Aussagen des Bundesgerichtshofs zu dem Umgang mit den einem Angebot beigefügten Vertragsbedingungen des Bieters lesenswert ist, betraf die Vergabe von Tiefbau- und Straßenarbeiten nach dem Abschnitt 2 der VOB/A. Der Auftraggeber schloss das Angebot des erstplatzierten Bieters u. a. mit der Begründung aus, der Bieter habe seinem Angebot eigene Vertragsbedingungen beigefügt. „BGH: Nachprüfungsantrag ist keine Voraussetzung für Schadensersatz“ weiterlesen
VK Bund: Rüge darf nicht Bestandteil des Angebots sein
Wie man es vollbringt, sich als Bieter sicher der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu begeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes. „VK Bund: Rüge darf nicht Bestandteil des Angebots sein“ weiterlesen
Muster für eine Rüge im Vergabeverfahren
Die Anforderungen an die Form einer Rüge im Vergabeverfahren sind gering. § 160 Abs. 3 GWB enthält hierzu keine Vorgaben. Demnach kann eine Rüge in allen denkbaren Formen angebracht werden. Die Vergabekammern und Oberlandesgerichte erachten beispielsweise Rügen per E-Mail, per Telefax, per Telefon oder sogar mündlich für zulässig. „Muster für eine Rüge im Vergabeverfahren“ weiterlesen
Seminarreihe zum Umgang mit Rügen und Nachprüfungsverfahren
In Zusammenarbeit mit dem Institut für Kommunalberatung (IfKB) veranstaltet Dr. Sebastian Conrad eine Seminarreihe zum Umgang mit Rügen und Nachprüfungsverfahren. Die Seminarreihe wurde für Auftraggeber konzipiert, für die Rügen und Nachprüfungsverfahren häufig besondere Herausforderungen darstellen. „Seminarreihe zum Umgang mit Rügen und Nachprüfungsverfahren“ weiterlesen
VK Bund: Antragsfrist im Nachprüfungsverfahren ist ernst zu nehmen
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bestimmt, daß ein Nachprüfungsantrag innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, anzubringen ist. Die Regelung entspricht inhaltsgleich der Vorgängerregelung in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB in der bis zum Inkrafttreten der Vergaberechtsreform am 18. April 2016 geltenden Fassung. Durch die Vorgabe einer solchen Antragsfrist soll verhindert werden, daß Auftragsinteressenten gleichsam Rügen „sammeln“ und erst im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens, beispielsweise kurz vor dem Zuschlag, einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen und dadurch die Auftragsvergabe verzögern. Statt dessen sollen Auseinandersetzungen über mögliche Rechtsverstöße im Vergabeverfahren frühzeitig durch die Befassung der Vergabekammer beigelegt werden. „VK Bund: Antragsfrist im Nachprüfungsverfahren ist ernst zu nehmen“ weiterlesen