Wettbewerbsregister: Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber ab Juni 2022

Ab dem 1. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ab Erreichen bestimmter Auftragswerte vor der Erteilung des Zuschlags eine Abfrage im Wettbewerbsregister über den vorgesehenen Zuschlagsempfänger vorzunehmen. Grundlage für die Abfragepflicht ist die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Oktober 2021 (Banz AT v. 29. Oktober 2021, B3, S. 1), mit der festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Wettbewerbsregister erfüllt sind. Als Folge daraus sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten Abfragen gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 WRegG). Mithin besteht ab dem 1. Juni 2022 eine allgemeine Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber.

Das Wettbewerbsregister wird auf der Grundlage der Bestimmungen des WRegG beim Bundeskartellamt geführt. Es dient der Vorbereitung von Ausschlussentscheidungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Gemäß § 2 WRegG werden in das Wettbewerbsregister rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen eingetragen, sofern diese wegen bestimmter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind. Zu den einzutragenden Katalogtaten gehören u. a. die in § 123 GWB genannten Straftaten, aber auch Delikte wie Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Kartelldelikte und Mindestlohnunterschreitungen. Eingetragen werden nur Sanktionen wegen solcher Taten, die bei der Leitung eines Unternehmens begangen wurden.

Die Eintragung in das Wettbewerbsregister bedeutet noch nicht, dass das eingetragene Unternehmen keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten darf. Vielmehr dient die Eintragung in das Wettbewerbsregister lediglich dazu, öffentlichen Auftraggebern die erforderlichen Informationen über begangene Verfehlungen zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung über den Ausschluss richtet sich auch nach Inkrafttreten der Abfragepflicht weiterhin nach den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 123 und 124 GWB. Aus den vergaberechtlichen Vorschriften ergibt sich auch, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen trotz einer begangenen Verfehlung im Wege der Selbstreinigung seine Integrität wiederherstellen kann. Dementsprechend ist allein in dem jeweiligen Vergabeverfahren zu klären, ob ein Sachverhalt, der einer Eintragung zugrunde liegt, tatsächlich den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters aus einem Vergabeverfahren rechtfertigt. Zusätzlich haben Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen sind, die Möglichkeit, gemäß § 8 WRegG dem Bundeskartellamt Maßnahmen der Selbstreinigung nachzuweisen und dadurch eine vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister zu erreichen. Auch ohne Maßnahmen der Selbstreinigung werden Eintragungen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren bei Straftaten bzw. von drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten aus dem Wettbewerbsregister gelöscht (§ 7 WRegG).

Die nun in Kraft getretene Abfragepflicht besteht gemäß § 6 Abs. 1 WReG für alle öffentlichen Auftraggeber, wenn sie einen öffentlichen Auftrag mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 30.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer vergeben wollen. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind erst ab Erreichen der vergaberechtlichen Schwellenwerte gemäß § 106 GWB zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Unterhalb dieser Wertgrenzen besteht ein Abfragerecht, aber keine Abfragepflicht. Für Bewerber, die in einem gestuften Vergabeverfahren als Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, ist ebenfalls eine fakultative Abfrage des Wettbewerbsregister möglich.

Nachdem inzwischen die elektronische Datenübermittlung an das Wettbewerbsregister ermöglicht wurde, übermitteln die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden bereits seit dem 1. Dezember 2021 einschlägige Entscheidungen an das Wettbewerbsregister. Mit dem Inkrafttreten der Abfragepflicht ab dem 1. Juni 2022 ist das Wettbewerbsregister nunmehr im Vollbetrieb.

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