Ein Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt befasst sich mit den Anforderungen an die Aufhebung einer Ausschreibung bei einer Überschreitung der Kostenschätzung.
Die Entscheidung betrifft die Vergabe von Bauleistungen für den Straßenbau nach den Bestimmungen des Abschnitts 1 der VOB/A. Nach Eingang der Angebote hob der Auftraggeber das Vergabeverfahren aus “anderen schwerwiegenden Gründen” auf, da das günstigste abgegebene Angebot die vorhandenen Haushaltsmittel übersteige. Der erstplatzierte Bieter rügte die Aufhebung und brachte hiergegen einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer an.
Die Vergabekammer, die hier im Unterschwellenbereich auf landesgesetzlicher Grundlage tätig wurde, stellte fest, dass die Aufhebung rechtswidrig war. Zwar lag hier eine Kostenschätzung vor, die Grundlage für einen Ausschluss des Angebots nach § 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A und eine Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 Abs. 1 VOB/A sein konnte. Allerdings war diese nicht ordnungsgemäß erstellt. Denn sie wurde ohne konkreten Bezug zu der Leistungsbeschreibung erarbeitet, so dass offen blieb, wie der Auftraggeber die geschätzten Kosten überhaupt ermittelt hatte. Dies führte dazu, dass das Angebot des erstplatzierten Bieters nicht als unangemessen hoch eingestuft und bereits daher ausgeschlossen werden konnte. Auch lag damit kein Tatbestand vor, der nach § 17 Abs. 1 VOB/A die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen konnte.
Der darüber hinaus von dem erfolglosen Bieter gestellte Antrag, die Aufhebung der Ausschreibung aufzuheben, blieb hingegen erfolglos. Die Vergabekammer sah in der Budgetüberschreitung einen sachlichen Grund für die Aufhebung, so dass von der Kontrahierungsfreiheit des Auftraggebers erfasst sei, von dem Beschaffungsvorhaben Abstand zu nehmen.
Die Entscheidung liegt im Wesentlichen auf der Linie der etablierten Rechtsprechung zur Aufhebung auf Grund einer Kostenüberschreitung. Eine Kostenschätzung, die zur Aufhebung führt, hat vollständig, sorgfältig und umfassend dokumentiert zu sein. Bezieht sie sich wie hier nicht auf die konkret ausgeschriebene Leistung, ist sie nicht geeignet, eine Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers zu rechtfertigen.
VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Oktober 2019, 3 VK LSA 38/19